Handelsrechtlich sind Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, sofern dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist. Diese Angabepflicht betrifft nur große und mittelgroße Kapitalgesellschaften.

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