Kommentar

Gegenwärtig werden die notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung für eine Übergangszeit

  • allgemein von 2 Wochen
  • bei Einsatzwechseltätigkeit von 3 Monaten
  • nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Beschäftigungsort mit einem Pauschbetrag von 46 DM je Kalendertag

berücksichtigt ( Abschn. 43 Abs. 8 Nr.1 LStR 1993 ).

Für die Folgezeit ermäßigt sich der vorstehende Pauschbetrag auf

16 DM täglich ( Abschn. 43 Abs. 8 Nr. 2 LStR 1993 ).

Nach Auffassung des BFH bestehen Zweifel, ob die Höhe der Pauschale von 16 DM (für die Folgezeit) den notwendigen Mehr aufwand für Verpflegung bei typisierender Betrachtung zutreffend bestimmt. Bedenken gegen die Plausibilität dieser Pauschale lassen sich z. B. daraus ableiten, daß im Jahre 1992 der Aufwand eines 4-Personen-Haushalts eines Beamten oder Angestellten mit höherem Einkommen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren durchschnittlich 1.125 DM monatlich betrug (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1993 S. 582). Das ergibt einen täglichen Gesamt aufwand von etwa 10 DM pro Person. Nach Auffassung des BFH leuchtet es bei dieser Sachlage jedenfalls nicht ohne weiteres ein, daß der Mehr aufwand infolge doppelter Haushaltsführung 16 DM pro Tag betragen soll. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß Mehr kosten nur für Frühstück und Abendessen berücksichtigt werden dürfen; denn etwaige Verpflegungs mehraufwendungen wegen eines Mittagessens an der regelmäßigen Arbeitsstätte müssen auch bei allen anderen Arbeitnehmern unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des BFH v. 21. 1. 1994, VI R 112/92, BStBl 1994 II S. 418 ). Nach Auffassung des BFH erscheint es zweifelhaft, ob nach Ablauf einer Eingewöhnungszeit am neuen Beschäftigungsort sowohl bei verheirateten als auch bei nichtverheirateten Arbeitnehmern überhaupt noch in nennenswertem Umfang Mehr aufwendungen für Verpflegung anfallen können, wenn am Beschäftigungsort eine Unterkunft mit Kochmöglichkeit bewohnt wird (vgl. auch Albert/Heitmann , FR 1993 S. 285, 292).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.10.1994, VI R 136/89

Hinweis:

Mit Hinblick auf die jahrzehntelange Tolerierung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen hält es der BFH für vertretbar, die bisherigen Pauschalen in den Richtlinien-Regelungen für eine angemessene Übergangszeit weiterhin zu beachten . Für das Kalenderjahr 1995 galten die o. g. Pauschalen auch unverändert weiter. Zum 1.1.1996 wurden die Regelungen durch den Gesetzgeber geändert. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Doppelte Haushaltsführung und Reise / Reisekosten .

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