An dem Erfordernis der beruflichen Aufsplittung der ansonsten einheitlichen Haushaltsführung ist nicht mehr festzuhalten. Der BFH hat die bisherige Ablehnung der doppelten Haushaltsführung in den Wegverlegungsfällen aufgegeben.[1] Das allein entscheidende Kriterium liegt nach den Urteilsgründen darin, dass der 2. (doppelte) Haushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet wird. Der berufliche Anlass ist damit nicht mehr in Bezug auf die Aufspaltung zu prüfen, sondern allein hinsichtlich der zusätzlichen Wohnsitznahme am Beschäftigungsort. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt danach vor, wenn aus beruflichem Anlass am auswärtigen Beschäftigungsort ein 2. (doppelter) Haushalt zum eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts des Arbeitnehmers hinzutritt. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Nach dieser Rechtsauffassung ist das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen. Eine weitere Motivforschung, weshalb sich der Arbeitnehmer für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entschieden hat, ist nicht erforderlich. So kann eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer dort seinen doppelten Haushalt in einer Wohngemeinschaft mit Bekannten einrichtet oder durch Kauf einer Immobilie begründet.[2] Erst wenn sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert, entfällt die berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts.

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