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Herkunftsstaat | Nationaler Quellensteuersatz | Nach DBA höchstens anrechenbare Quellensteuer | Fiktive anrechenbare Quellensteuer nach DBA | Ergebnis: In D anrechenbare Steuer (§ 32d Abs. 5 EStG) | Hinweise zur nationalen Quellensteuererhebung | Hinweise zu DBA-Regelungen, auch Sonderregelungen im DBA |
Ägypten | 0 % / 5 % / 10 % | 15 % | 10 %, jedoch max. nationaler Satz | Der Steuersatz für Dividenden reduziert sich auf 5 %, wenn der Anteil an der ausschüttenden Gesellschaft 25 % überschreitet oder dem Empfänger Stimmrechte in gleicher Höhezustehen, vorausgesetzt er besitzt diese Anteile/Stimmrechte seit mindestens 2 Jahren | Recht des Quellenstaates nach Art. 10 Abs. 3 DBA, Dividenden alternativ der vom Gesamtnettoeinkommen erhobenen allgemeinen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die allgemeine Einkommensteuer darf jedoch im Durchschnitt keinesfalls 20 % des Nettobetrags der gezahlten Dividenden übersteigen | |
Albanien | 18 % | 15 % | 18 % | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11) | ||
Algerien | 15 % | 15 % | 15 % | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11) | ||
Argentinien | 7 % | 15 % | 20 % | 20 % | ||
Armenien | 0 % / 10 % | 10 % | 0 % | Anteilseignern, die erhaltene Dividenden in das Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reinvestieren, wird die einbehaltene Quellensteuer auf Antrag erstattet | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abgezogen werdenkönnen (Protokoll zum DBA, Ziff. 8 zu den Artikeln 10 und 11) | |
Aserbaidschan | 0 % / 10 % | 15 % | 10 %, falls keine Befreiung | Keine Quellensteuer auf Dividenden aus Anlagepapieren | ||
Australien | 0 % / 30 % | 15 % | 15 %, falls keine Befreiung | Bestimmte Dividenden (z. B. sog. "franked dividends" und "conduit income") unterliegen nicht der Quellenbesteuerung | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können(Protokoll zum DBA, Ziff. 6 zu den Artikeln 10und 11) | |
Bangladesch | 30 % | 15 % | 15 % | 15 % | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können(Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11). | |
Belarus (Weißrussland) | 9 % / 13 % | 15 % | 13 %, jedoch max. nationaler Satz | Ab 28.3.2018 9 % Quellensteuer auf Dividenden von Gesellschaften der Sonderwirtschaftszone “High Technologies Park“ | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 10 Abs. 3 DBA) | |
Belgien | 5 % / 20 % / 30 % | 15 % | 15 %, jedoch max. nationaler Satz | 20 % auf Ausschüttungen aus einer Liquiditätsreserve innerhalb von 5 Jahren nach Bildung, danach 5 % | ||
Bolivien | 12,5 % | 15 % | 12,5 % | Die Quellensteuer von 25 % wird nur auf 50 % der empfangenen Dividenden erhoben, so dass effektiv eine Quellensteuer von 12,5 % anfällt. | ||
Bosnien - Herzegowina | 0 % / 10 % | 0 % | 0 % | Fortgeltung des DBA mit Jugoslawien. | ||
Bulgarien | 0 % / 5 % | 15 % | 0 % | Zur Berücksichtigung von Werbungskosten kann eine Steuerveranlagung und eine Erstattung von Quellensteuer beantragt werden | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11) | |
China (Volksrepublik ohne Hongkong und Macau) | 0 % / 20 % | 10 % | 10 %, falls keine Befreiung | Keine Quellensteuer auf bestimmte Dividenden | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11) | |
Costa Rica | 5 % / 15 % | 15 % | 15 %, jedoch max. nationaler Satz | 5 % Quellensteuer bei Dividenden bestimmter Aktien | Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11) | |
Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste) | 10 % / 15 % | 15 % / 18 % | 15 %, jedoch max. nationaler Satz | Die Quellensteuer beträgt für Ausschüttungen börsennotierter Gesellschaften 10 %, ansonsten 15 % | Ein erhöhter... |
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