Direktvertriebsverträge sind "außerhalb von Geschäftsräumen" geschlossene Verträge (früher: Haustürgeschäfte), für die spezielle – für den Käufer vorteilhafte – Widerrufs- und Informationsregelungen gelten. Direktvertriebsverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über entgeltliche Leistungen (Kauf-, Werk-, Dienst-, Makler-, Partnervermittlungs-, u. Ä.), die z. B. in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz des Kunden, bei Freizeitveranstaltungen, z. B. sog. Kaffeefahrten, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf der Straße abgeschlossen werden.
Direktvertriebsverträge sind abschließend in § 312b BGB geregelt. Die Widerrufs- und Rückgaberechte von Verbrauchern finden sich in § Abs. 1 und § 355 bzw. § 356 BGB. Wer Verbraucher und Unternehmer ist, ist in § 13 und § 14 BGB definiert. Aufgrund der Umsetzung der EU-VerbraucherrechteRL 2011/83 EU ist mit Wirkung vom 13.6.2014 der Unternehmer europaweit einheitlich zu umfassenderen Informationen auch bei Direktvertriebsverträgen verpflichtet.[1] Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB legt die Inhalte einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fest. Ein Muster-Widerruf wurde als Gesetz als Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verankert.
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