Begriff

Direktvertriebsverträge sind "außerhalb von Geschäftsräumen" geschlossene Verträge (früher: Haustürgeschäfte), für die spezielle – für den Käufer vorteilhafte – Widerrufs- und Informationsregelungen gelten. Direktvertriebsverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über entgeltliche Leistungen (Kauf-, Werk-, Dienst-, Makler-, Partnervermittlungs-, u. Ä.), die z. B. in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz des Kunden, bei Freizeitveranstaltungen, z. B. sog. Kaffeefahrten, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf der Straße abgeschlossen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Direktvertriebsverträge sind abschließend in § 312b BGB geregelt. Die Widerrufs- und Rückgaberechte von Verbrauchern finden sich in § Abs. 1 und § 355 bzw. § 356 BGB. Wer Verbraucher und Unternehmer ist, ist in § 13 und § 14 BGB definiert. Aufgrund der Umsetzung der EU-VerbraucherrechteRL 2011/83 EU ist mit Wirkung vom 13.6.2014 der Unternehmer europaweit einheitlich zu umfassenderen Informationen auch bei Direktvertriebsverträgen verpflichtet.[1] Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB legt die Inhalte einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fest. Ein Muster-Widerruf wurde als Gesetz als Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verankert.

[1] G. zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung v. 20.9.2013, BGBl 2013 I S. 3642.

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