Kommentar

Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten dürfen nicht zu einer Überversorgung führen. Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung liegt bei 75 % der letzten Aktivbezüge . Von der Prüfung einer Überversorgung kann abgesehen werden, wenn die laufenden Aufwendungen für die Altersversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für die Altersversorgung und Zuführung zu einer Pensionsrückstellung) 30 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht übersteigen .

Unter diese Begrenzung fallen auch die Aufwendungen für eine Direktversicherung. Sie sind nur insoweit betrieblich veranlaßt, als sie zu keiner Überversorgung führen. Soweit die Aufwendungen nicht betrieblich veranlaßt sind, müssen sie bei einer Körperschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet werden. Voraussetzung ist, daß die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist ( § 8 Abs. 3 KStG ; Direktversicherung , Betriebliche Altersversorgung ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: A, B und C sind zu je ⅓ Gesellschafter einer GmbH. Gleichzeitig sind sie alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Ihre nicht rentenversicherungspflichtigen Ehefrauen sind aufgrund von Arbeitsverträgen teilzeitbeschäftigt. Zusätzlich zu den laufenden Gehältern leistet die GmbH für die Ehefrauen jeweils Beiträge für Direktversicherungen und zieht sie neben der pauschalen Lohnsteuer, die auf die Gehaltszahlungen und Beitragszahlungen für die Versicherungen entfällt, als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt behandelt die Aufwendungen für die Direktversicherungen insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung, als der ermittelte Ertrag aus den künftigen Versicherungsleistungen 75 % des jeweiligen Arbeitslohns der Ehefrauen übersteigt ( Lohnsteuer-Pauschalierung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.11.1995, I R 37/95

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