OFD Frankfurt, 15.3.2006, S 0545 A - 2 - St II 4.04

 

1. Allgemeines

Der Arrest dient der Sicherung von Steueransprüchen, die im Zeitpunkt seiner Anordnung noch nicht vollstreckbar sind, weil

  • ihre Festsetzung noch nicht erfolgt,
  • die Fälligkeit noch nicht eingetreten oder
  • nach Bekanntgabe des Leistungsgebots die Schonfrist noch nicht verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 AO).

Durch den dinglichen Arrest im Sinne des § 324 AO soll die Vereitelung oder Erschwerung der späteren Zwangsvollstreckung durch den Arrestschuldner verhindert werden.

Beispiel:

Anlässlich einer Außenprüfung wird festgestellt, dass der Stpfl. in erheblichem Umfang Einkommen- und Umsatzsteuer hinterzogen hat. Noch während der Prüfung beginnt der Stpfl. damit, Teile seines Vermögens ins Ausland zu schaffen und auf Angehörige zu übertragen. Vollstreckungsmaßnahmen sind in einem solchen Fall unzulässig, weil die Steuer noch nicht festgesetzt und somit auch noch nicht fällig ist (§ 254 Abs. 1 AO). Das FA hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Arrestanordnung eine Sicherung der Steueransprüche herbeizuführen.

Wegen des nur vorläufigen Charakters des Arrestverfahrens führt die Vollziehung des Arrestes folglich auch nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern nur zur Sicherung seiner Ansprüche. Die aufgrund des Arrestes erfolgte Beschlagnahme von Vermögenswerten steht deshalb einer Zahlung der Steuer nicht gleich. Zinsen können daher auch für die Zeit nach der Beschlagnahme von Vermögenswerten festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 5.11.2002, BFH/NV 2003 S. 353).

Das Arrestverfahren ist ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus der Anordnung und der Vollziehung des Arrestes.

Zur Vollziehung des Arrestes wird auf die Vollstreckungskartei, § 324 AO, Karte 1, verwiesen.

 

2. Zuständigkeit

Für die Anordnung des dinglichen Arrestes ist die Stelle des Finanzamts zuständig, die die betreffenden Geldansprüche festsetzt. Sie hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen; ihr obliegt es auch, den Verwaltungsakt über die Arrestanordnung zu fertigen. Die Entscheidung über die Arrestanordnung trifft wegen ihrer einschneidenden Wirkung jedoch der Vorsteher (vgl. auch Tz. 2.1.7 der Vorschriften über das Zeichnungsrecht bei den Finanzämtern, VTB-Handbuch, Fach 2, Karte 6).

Für die Vollziehung der Anordnung ist die Vollstreckungsstelle zuständig.

 

3. Arrestschuldner

Arrestschuldner kann jeder künftige Vollstreckungsschuldner sein, also außer dem Steuerschuldner auch die Person, die für eine Steuer haftet oder verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Unerheblich ist dabei, ob der Schuldner seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.

Falls das FA bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern sein Auswahlermessen zutreffend ausübt, ist ein Arrest gegen einen Gesamtschuldner auch dann möglich, wenn daneben Schuldner vorhanden sind, bei denen eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht vorliegt. Dies gilt auch bei Ehegatten. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt sich der in der Person des einen Ehegatten bestehende Arrestgrund aber nicht auf den anderen Ehegatten aus.

Bei bisher zusammenveranlagten Ehegatten sind bei der Ermessensausübung eventuell zu erwartende Aufteilungsanträge (§§ 268 ff. AO) zu berücksichtigen. Gegen jeden Ehegatten darf ein Arrest nur in der Höhe der auf ihn bei einer Aufteilung entfallenden Einkommensteuer angeordnet werden (Beschluss des FG Münster vom 10.2.1988, EFG 1988 S. 216; Beschluss des FG Niedersachsen vom 5.6.1989, EFG 1989 S. 612; Urteil des FG Bremen vom 5.12.1995, EFG 1996 S. 307) Eine über die Aufteilung hinausgehende Zugriffsmöglichkeit nach § 278 Abs. 2 AO bleibt unberührt.

Ergehen Arrestanordnungen gegen Gesamtschuldner, so ist jeweils auf das Arrestverfahren gegen den anderen Schuldner und auf die dort bezeichnete Arrestsumme hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, dass Zahlungen und Hinterlegungen des anderen Arrestschuldners im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.

 

4. Voraussetzungen des Arrestes

Die Anordnung des Arrestes ist zulässig, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund vorliegen (§ 324 Abs. 1 AO, Abschn. 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VollstrA). Die Anordnung des Arrestes liegt im Ermessen des Finanzamts (§ 5 AO).

Der Arrest darf nicht wegen eines vollstreckbaren Anspruchs angeordnet werden (Abschn. 54 Abs. 1 Nr. 2 VollstrA). Nach Erlass eines Steuerbescheids oder eines anderen auf Zahlung gerichteten Bescheids kann der Arrest nur so lange angeordnet werden, als der Bescheid wegen noch nicht eingetretener Fälligkeit der angeforderten Zahlung oder wegen Nichtablaufs der in § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vorgeschriebenen Wochenfrist noch nicht vollstreckbar ist. Falls ein Duldungsbescheid oder ein Haftungsbescheid gegen einen Anfechtungsschuldner ergangen und eine im Bescheid gesetzte Frist noch nicht abgelaufen oder wenn die Vollstreckung gem. § 14 AnfG noch nicht zulässig ist, kann gegen den Anfechtungsschuldner ein Arrest angeordnet werden.

 

5. Arrestanspruch

Gemäß § 324 Abs. ...

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