Kommentar

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Unternehmen, das junge Pferde von Privatpersonen erwirbt, um sie zu Reitpferden auszubilden und anschließend weiter zu veräußern, mit dem Weiterverkauf der Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a der 6. EG-Richtlinie unterliegt.

Der EuGH stellt mit seinem Urteil klar, dass Tiere körperliche Gegenstände im Sinne von Artikel 5 der 6. EG-Richtlinie sind. Nach den weiteren Entscheidungsgründen ist die Differenzbesteuerung auch auf Lieferungen von Tieren wie im Vorlagefall anzuwenden. Der EuGH begründet dies im Wesentlichen mit dem Zweck der Differenzbesteuerung, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, die - ohne Anwendung der Differenzbesteuerung - dadurch entstehen, dass im Kaufpreis für den Gegenstand enthaltene Restmehrwertsteuer beim Weiterverkauf Teil der Bemessungsgrundlage ist.

Zwar definiert Artikel 26a der 6. EG-Richtlinie den Begriff des Gebrauchtgegenstandes dahingehend, dass er nach seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist. Diese Wendung ist nach dem EuGH-Urteil aber nicht restriktiv auszulegen. Von daher ist für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht Voraussetzung, dass der erworbene und weiter veräußerte Gegenstand in seiner Substanz miteinander vergleichbar ist.

Aus der Entscheidung kann gefolgert werden, dass der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung eher weit ist. Für die Frage, ob ein Gebrauchtgegenstand im Sinne von Artikel 26a der 6. EG-Richtlinie vorliegt, dürfte es demnach in erster Linie darauf ankommen, ob dieser Gegenstand ohne Vorsteuerabzugsrecht erworben worden ist. Für einen eher weiten Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung spricht nach der Entscheidung auch der Zweck der Mehrwertbesteuerung, den wirtschaftlichen Mehrwert zu besteuern. Diesem Ziel wäre nicht gedient, wenn der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung eingeschränkt wäre, mit der Folge, dass die jeweiligen Verkaufserlöse in voller Höhe der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Kläger: Förvaltnings AB Stenholmen

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 01.04.2004, C-320/02

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