OFD Hannover, 9.4.2009, S 7421 - 24 - StO 181

§ 25a UStG regelt eine besondere Besteuerungsform abweichend vom Regelfall der Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz. Sie ist grundsätzlich für Lieferungen von körperlichen Gegenständen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind. Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann (§ 25a Abs. 8 UStG).

Gemäß § 25 Abs. 6 UStG und Abschn. 276a Abs. 17 UStR hat der Unternehmer besondere Aufzeichnungen zu führen. Diese gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen, s. Abschn. 276a Abs. 17 Satz 3 UStR. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften führt für sich gesehen nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung, weil diese nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehören. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen (Urteil des FG Berlin vom 21.12.1999, 7 K 5176/98).

Das Fehlen von Aufzeichnungen kann aber Anlass für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sein. Außerdem können sich bei dem Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften Zweifel an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung ergeben. Denn der Wiederverkäufer ist dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrunde liegende Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet wird, nach § 19 UStG nicht erhoben wird oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Da es sich bei der Differenzbesteuerung im wirtschaftlichen Ergebnis um eine für den Unternehmer begünstigende Vorschrift handelt, gehen Zweifel zu seinen Lasten. Kann z.B. wegen fehlender Aufzeichnungen über die Einkäufe nicht nachgewiesen werden, von welchen Personen die wiederverkauften Gegenstände angekauft wurden, kann die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt werden.

 

Normenkette

UStG § 25a

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