Die Aufzeichnungen über die Differenzbesteuerung sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen. Es reicht aus, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus der Buchführung ergeben, indem z. B. entsprechende Konten eingerichtet werden. Die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sehen nicht für alle Sachverhalte besondere Konten für die Differenzbesteuerung vor. D. h., der Unternehmer muss in seiner Buchführung die Konten einrichten, die es ihm ermöglichen, seine Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.[1]

3.1 Wareneinkauf: Getrennte Konten anlegen

Der Wareneinkauf, bei dem die Differenzbesteuerung angewendet werden soll, ist auf getrennte Wareneingangskonten zu buchen. Das Konto Wareneingang 3400 (SKR 03) bzw. 5400 (SKR 04) sollte nicht für die Differenzbesteuerung verwendet werden. Ansonsten stehen alle Konten zwischen 3201 und 3299 (SKR 03) bzw. 5201 bis 5299 (SKR 04) zur Verfügung.

3.2 Einkauf und Verkauf: Vorschläge zur Verwendung von Konten bei der Differenzbesteuerung:

 
Kontenbezeichnung (Beschriftungsvorschlag) SKR 03: SKR 04:
Wareneingang, Einzeldifferenz 3220 5220
Wareneingang, Gesamtdifferenz 3225 5225
Wareneingang, Einzeldifferenz Antiquitäten 3230 5230
Wareneingang, Einzeldifferenz Kunstgegenstände 3235 5235
Umsatzerlöse nach §§ 25 und 25a UStG ohne USt 8193 4138
Umsatzerlöse nach §§ 25 und 25a UStG 19 % USt 8191 4136
Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt, Gesamtdifferenz 8221 4221
Erlöse Differenzbesteuerung 19 % USt, Gesamtdifferenz 8226 4226

Bei der Differenzbesteuerung kann es keine Konten mit 7 %iger Umsatzsteuer geben, weil bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 UStG nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 %, sondern ausschließlich der Regelsteuersatz von 19 % angewendet werden kann. So z. B. bei Gemälden lebender Künstler, die eigentlich nur mit 7 % versteuert werden.

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