Kommentar

Bei der Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen , die ohne Umsatzsteuerbelastung erworben wurden, bemißt sich die Umsatzsteuer nur nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis ( § 25a Abs. 1 und 2 UStG ). Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 UStG über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung ( § 25a Abs. 3 UStG ).

Weist der Unternehmer anläßlich eines Differenzgeschäfts die Umsatzsteuer auf den vollen Verkaufspreis aus, liegt kein Fall des § 14 Abs. 3 UStG vor. Die Rechnung kann gem. § 14 Abs. 2 UStG berichtigt werden ( Umsatzsteuer ; Differenzbesteuerung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.1996, XI R 69/95

Anmerkung:

Der Sachverhalt scheint demjenigen des (vollen) Steuerausweises durch Kleinunternehmer ( § 19 UStG ) vergleichbar zu sein, der dazu führt, daß die hohe Umsatzsteuer irreparabel nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet wird. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG ist wie § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG formuliert. Der BFH meint indessen, nur im Falle des Kleinunternehmers trete eine Gefährdung des Steueranspruchs , ein, nicht hingegen im Falle der Differenzbesteuerung, weil hier die ausgewiesene volle Umsatzsteuer abzuführen sei.

Dennoch unterlag der Steuerpflichtige im Ergebnis. Die unrichtige Rechnung war im Streitjahr 1992 erteilt worden. Die Rechnungsberichtigung fand erst 1993 statt. Der Steuerpflichtige schuldete im Streitjahr 1992 noch den hohen Umsatzsteuerbetrag. Die Herabsetzung aus der berichtigten Rechnung kann erst 1993 wirksam werden.

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