Auch hier handelt es sich bei der Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer um eine sonstige Leistung des Arbeitgebers. In einem solchen Fall bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem vereinbarten Entgelt abzüglich der geschuldeten Umsatzsteuer.[1]

Im Übrigen ist auch hier die sog. Mindestbemessungsgrundlage zu beachten, die immer dann Anwendung findet, wenn sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[2]

Beträgt der Wert des Fahrrads weniger als 500 EUR, dürfte auch in diesen Fällen m. E. eine Umsatzbesteuerung entfallen.[3]

Vorsteuerabzug

Aus den Anschaffungs- oder Reparaturkosten steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Vorsteuerabzug zu, wenn die Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Arbeitgebers erbracht wird. Least der Arbeitgeber das Fahrrad, besteht auch ein Recht zum Vorsteuerabzug soweit im Übrigen die (weiteren) Voraussetzung des § 15 UStG vorliegen.[4]

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