Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vorgenommene Überlassung von

  • kraftfahrzeugrechtlich als Fahrrad einzuordnenden E-Bikes (sog. Pedelecs) und
  • normalen Fahrrädern

führt zu steuerfreiem Arbeitslohn.[1] Die Steuerbefreiung wurde bis 31.12.2030 verlängert.[2] Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die vorgenannte Überlassung infolge einer (Barlohn-)Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns erfolgt.[3]

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