(1) 1Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über eine Sache, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen nach § 2 mit, unterliegen diese ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). 2Die Untere Denkmalbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. 3§ 23 Absatz 5 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

 

(2) 1Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Unterschutzstellung nicht binnen sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eingeleitet wird. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.

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