(1) 1Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde

 

1.

in seinem Erscheinungsbild verändert,

 

2.

ganz oder teilweise beseitigt,

 

3.

von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder

 

4.

instand gesetzt und wiederhergestellt werden.

2Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. 3Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

 

(2) 1Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(3) Bei Werbeanlagen sind entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes gemäß Absatz 1 Satz 3 oder eine wesentliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht anzunehmen, wenn sie für höchstens sechs Monate angebracht werden und der Werbeinhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt.

 

(4) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. 2Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, daß bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt.

 

(5) 1Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren. 2Die Dokumentationspflicht obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde.

 

(6) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange von Menschen mit Behinderungen.

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