(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1990 enden.
(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992 überführt werden.
(3) 1Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. 2Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der Tochtergesellschaft
1. |
nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder |
2. |
bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist. |
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