(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

 

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:

 

a)

hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und

 

b)

während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6 000 DM oder deren Gegenwert in zyprischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

 

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich:

 

a)

dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums

 

b)

aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland,

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