(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Kann ein Unternehmen eines Vertragstaates, das Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so wird die Steuer in diesem anderen Staat um 50 vom Hundert ermäßigt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gewinne aus Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge