Leitsatz

Eine Personengesellschaft, bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind, erzielt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sog. Geprägetheorie). Nichtsdestotrotz wandelt die gewerbliche Prägung nach deutschem Recht eine Personengesellschaft nicht zu einem Unternehmen im Sinne des DBA.

 

Sachverhalt

Der Kläger mit Wohnsitz in der Schweiz war zu 99,75 % als Kommanditist neben der geschäftsführenden Komplementär-GmbH an einer KG beteiligt. Die KG hat ausschließlich Beteiligungsvermögen verwaltet. Im Rahmen der Festsetzung der Vermögensteuer hat das Finanzamt für die gewerblich geprägte KG einen Einheitswert des Betriebsvermögens festgestellt und anteilsmäßig dem Kläger zugerechnet. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde, da für beschränkt Steuerpflichtige der inländische Teil des Betriebsvermögens festzustellen sei. Eine Beteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen an einer inländischen Personengesellschaft, die eine inländische Betriebsstätte unterhalte, werde nach deutschem Rechtsverständnis als Unternehmen i.S.d. Art. 7 OECD-MA behandelt. Dies gelte auch für gewerblich geprägte Personengesellschaften. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, da die KG originär nicht gewerblich tätig gewesen sei. Allein die gewerbliche Prägung der KG führe nicht dazu, dass das Vermögen als einer Betriebsstätte eines Unternehmens i.S.d. Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz zugehörig qualifiziert werden könne, da es sich insoweit um ein deutsches Rechtsinstitut handele. Die KG sei ausschließlich vermögensverwaltend tätig, so dass das Besteuerungsrecht für das Vermögen gem. Art. 22 Abs. 6 DBA-Schweiz in der Schweiz liege.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das Besteuerungsrecht für die Beteiligung des Klägers an der inländischen KG liegt gem. Art. 22 Abs. 6 DBA-Schweiz in der Schweiz. Zwar bilden gem. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG inländische Personengesellschaften, also auch gewerblich geprägte Personengesellschaften, Gewerbebetriebe i.S.d. BewG. Allerdings sind auch die Vorschriften des DBA zu beachten. Gem. Art. 22 Abs. 2 DBA-Schweiz steht dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht nur für das bewegliche Vermögen zu, welches Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt. Soweit die weiteren Tatbestände des Art. 22 DBA-Schweiz nicht greifen, steht dem Ansässigkeitsstaat nach der Auffangklausel des Art. 22 Abs. 6 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht zu. Da sich das Vermögen der KG aus Beteiligungen zusammensetzt, liegt - auf Ebene des DBA - kein Betriebsvermögen vor. Das DBA setzt für einen Betrieb eine aktive Tätigkeit voraus, an der es bei der reinen Vermögensverwaltung fehlt. Die gewerbliche Prägung nach innerstaatlichem deutschen Recht kann eine Personengesellschaft nicht zu einem Unternehmen auf Ebene des DBA umwandeln.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist zu begrüßen. Auch wenn die Entscheidung die ausgesetzte Vermögensteuer betrifft, ist sie von hohem Interesse für die Ertragsbesteuerung, da sie die grundsätzliche Auslegung von DBA betrifft. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig die sog. landesrechtliche Theorie, d.h. liegt keine eigenständige Definition eines Begriffs im Abkommen vor, sei der Anwenderstaat berechtigt, das eigene innerstaatliche Recht anzuwenden. Auf diese Weise ergibt sich eine erhebliche Gefahr der Doppelbesteuerung. In der Literatur wird dagegen regelmäßig die sog. völkerrechtliche Theorie bevorzugt, nach der auch der Sinn und Zweck von DBA mit zu berücksichtigen sei. Das Finanzgericht schließt sich in seinem Urteil ausdrücklich der Literaturmeinung und damit der völkerrechtlichen Theorie an und erteilt damit der Ansicht der Finanzverwaltung eine klare Absage. Insbesondere systematische Erwägungen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des DBA werden durch das Finanzgericht explizit einbezogen. Das Urteil kann somit bei Auslegungsproblemen von DBA als Argumentationshilfe verwendet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.08.2009, 15 K 2900/05

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge