(1) 1Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. 2Hierzu gehört zumindest folgendes:

 

a)

Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;

 

b)

die Zweckbestimmung(en) der Verarbeitung;

 

c)

eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;

 

d)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können;

 

e)

eine geplante Datenübermittlung in Drittländer;

 

f)

eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach Artikel 17 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.

 

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren fest, nach denen Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben der Kontrollstelle zu melden sind.

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