Die Kreditgewährung ist ebenso wie die Kreditvermittlung von der Umsatzsteuer befreit. Die reine Hingabe und Rückzahlung eines Darlehens stellt mangels Leistungsaustausch keine steuerbare Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar.

Die steuerfreie Kreditgewährung durch ein Kreditinstitut führt zum Vorsteuerabzugsverbot für Eingangsumsätze im Zusammenhang mit dieser sonstigen Leistung.

Mitunter werden auf Zinsen aber auch Bearbeitungsgebühren von Banken Umsatzsteuerbeträge zum allgemeinen Umsatzsteuersatz erhoben. Diese Umsatzsteuer ist vom Unternehmer als Vorsteuer abziehbar, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG erfüllt.

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