Rz. 150
Steuerrechtlich ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Erfüllungsbetrag und dem Ausgabebetrag eines Schulddarlehens als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.[1] Es besteht daher im Gegensatz zum Handelsrecht ein Aktivierungsgebot, und zwar in voller Höhe. Ferner ist das Damnum auf die volle Laufzeit des Darlehens abzuschreiben.
Rz. 151
Ist aber der Zinsfestschreibungszeitraum kürzer als die Darlehenslaufzeit, ist das Damnum auch steuerlich auf den kürzeren Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilen.[2]
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