Rz. 91
Darlehensverbindlichkeiten, die ein Einzelkaufmann, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft aufgenommen hat, sind von diesen in der Handelsbilanz zu passivieren. Ein Anspruch auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens kann im Insolvenzfall gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO lediglich nachrangig geltend gemacht werden.
Rz. 92
vorläufig frei
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