2.1.1 Gliederung

 

Rz. 5

Beim Darlehensgeber stellen die Darlehen langfristige Forderungen dar. Sie dienen längere Zeit dem Betrieb und gehören daher zum Anlagevermögen, zu den sog. Finanzanlagen. Bei den Kreditinstituten werden aber die Kreditforderungen an Kunden zum Umlaufvermögen gerechnet.[1]

 

Rz. 6

Bei den Kapitalgesellschaften rechnen die Darlehensforderungen zu den Ausleihungen. Diese werden von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 2 HGB gegliedert in:

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und
  • sonstige Ausleihungen.

Die Darlehensforderungen gegenüber Dritten werden daher von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften unter den "Sonstigen Ausleihungen" ausgewiesen. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB).

 

Rz. 7

Bei kleinen Kapitalgesellschaften dürfen die Darlehen im Posten "Finanzanlagen" aufgehen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nicht einmal die Finanzanlagen gesondert im Anlagevermögen auszuweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB).

 
Praxis-Beispiel

Die X-GmbH ist eine mittelgroße Kapitalgesellschaft. Sie weist auf der Aktivseite ihrer Bilanz aus:

 
Sonstige Ausleihungen 200.000 EUR
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 50.000 EUR
 

Rz. 8

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen nach dem Grundsatz der Klarheit[2] gliedern. Hiernach ist es erforderlich, dass die Forderungsdarlehen insbesondere von den zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen abgegrenzt werden.[3]

 

Rz. 9

Für die Qualifizierung der Darlehensforderungen als Anlagevermögen kommt es auf die vereinbarte Mindestlaufzeit an. Ist eine Laufzeit von mindestens 4 Jahren vereinbart, rechnen sie stets zum Anlagevermögen. Bei einer vereinbarten Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr ist von Umlaufvermögen auszugehen. Bei vereinbarten Laufzeiten von mehr als einem Jahr und weniger als 4 Jahren kommt es auf die subjektive Absicht des Ausleihers an, die Ausleihung als Anlage- oder als Umlaufvermögen zu halten.[4]

2.1.2 Bilanzierung

 

Rz. 10

Handelsrechtlich gilt die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB. Hiernach gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörend. Von einem Einzelkaufmann an Dritte gewährte Darlehen sind daher im Zweifel betrieblich veranlasst und damit zu aktivieren.

 

Rz. 11

Darlehensforderungen einer Personengesellschaft gehören zu ihrem Gesamthandsvermögen und sind daher von dieser zu aktivieren.

Auszahlungen einer Personengesellschaft an Gesellschafter sind grundsätzlich, wenn sie ohne angemessene Gegenleistung erfolgen, als Rückgewähr von Einlagen anzusehen.[1]

Es ist aber i. d. R. davon auszugehen, dass jeder Gesellschafter seine Interessen gegenüber den anderen Gesellschaftern vertritt. Daher ist handelsrechtlich eine Auszahlung an einen Gesellschafter auch dann als Darlehen zu beurteilen, wenn ihr nur eine mündliche Vereinbarung zugrunde liegt. Auch wenn diese Vereinbarung nicht dem entspricht, was unter Fremden üblich ist, kann handelsrechtlich von einem Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter ausgegangen werden.

Auf der anderen Seite darf ein Darlehen eines Gesellschafters von der Personengesellschaft nicht aktiviert werden, auch wenn es dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dient.

 

Rz. 12

Kapitalgesellschaften können nur betrieblich tätig sein und müssen schon deshalb ihre Darlehensforderungen aktivieren.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 9.5.1963, II ZR 124/61, BGHZ 39 S. 319, 331; BGH, Beschluss v. 28.6.2016, II ZR 290/15, JuS 2017, S. 559.

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