Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vielen Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffen sind, von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen gewährt, im Jahr 2021 vorwiegend als sog. Überbrückungshilfe. Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.

Aus der Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen drohen bei der Steuererklärung 2021 Nachzahlungen, wenn Unternehmer dennoch positive Gesamteinkünfte erzielt haben.

Sollten Hilfen wieder zurückgezahlt worden sein, stellen diese Abflüsse Betriebsausgaben bzw. negative Einnahmen dar.

 
Achtung

Elektronische Mitteilungen an Finanzämter

Die öffentlichen Stellen, die die vorgenannten Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligen, sind zur Mitteilung dieser Zahlungen an die Finanzverwaltung (nach Maßgabe des § 93c AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge