Nach vorstehenden Regeln wird aber auch im Jahr 2021 bei vielen Arbeitnehmern kein Kostenabzug möglich sein, vor allem weil viele Arbeitnehmer gar kein entsprechendes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung haben.

Deshalb hat der Gesetzgeber für die Pandemiezeit als zusätzliche Möglichkeit eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Jahr 2021.[1] Damit könnten einfach „Homeofficekosten“ pauschal in den Fällen abgezogen werden, in denen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen und der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Besondere Nachweisvoraussetzungen sind nicht vorgesehen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Heimarbeit kann aber die Glaubhaftmachung erleichtern. Die Regelung gilt für alle Einkunftsarten. Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Abzugsbetrag aber nur aus, wenn dieser neben den weiteren Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR/Jahr übersteigt.

Durch die Tätigkeit im Homeoffice entfällt jedoch anteilig der Abzug für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte oder erster Tätigkeitsstätte für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale abgezogen wird.[2]

Ohne erneutes Tätigwerden des Gesetzgebers läuft die Homeoffice-Pauschale Ende 2021 aus, ab 2022 gelten dann wieder ausschließlich die unter Tz. 2.3.1. beschriebenen Arbeitszimmerregelungen.

[1] 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG i.  d.  F. des JStG 2020.

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