OFD Koblenz, 13.1.2006, S 2134 - A - St 31 4

Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen. Diese Vertragsform ist auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen.

Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmer (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, z.B. im Bereich der Energieerzeugung, eine Anlage auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum, meist 10 – 15 Jahren, zu betreiben.

Bei der Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln.

Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt.

Zu einer Anfrage betreffend der bilanzsteuerrechtlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 6.8.1998, BStBl 2000 II S. 144, vom 30.3.2000, BStBl 2000 II S. 449 und vom 20.11.2003, BStBl 2004 II S. 305, entschieden, dass es sich bei solchen Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auszuweisen sind.

Das Contracting kann nicht mit Leasing gleichgesetzt werden. Gegenstand des Leasings ist die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zur eigenen Nutzung durch den Leasing-Nehmer, mit der Möglichkeit das Wirtschaftsgut – unter Anrechnung der Leasingraten – zu erwerben. Bei den Contracting-Anlagen nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut selbst, um dem Contracting-Nehmer das aus dieser Nutzung stammende Produkt zur Verfügung zu stellen.

Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen (vgl. H 13 Abs. 3 EStH 2004 „Mietereinbauten”) im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, wem die Contracting-Anlagen bilanzsteuerlich zuzurechnen sind.

 

Normenkette

EStG § 4

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