Gerade bei kleineren Cloud-Anbietern besteht das Risiko, dass sie nicht über das erforderliche Knowhow oder über die benötigten Kapazitäten verfügen und daher große Cloud-Anbieter als Subunternehmer beauftragen. Im ungünstigsten Fall wird das auslagernde Unternehmen darüber nicht informiert. Bei Auftreten von Problemen – gleich welcher Art – oder beim Ausfall des kleineren Cloud-Anbieters kann es zu Unstimmigkeiten bzgl. der Verantwortlichkeiten kommen. Auch hier sei noch einmal auf die Vorschriften des Art. 28 EU-DSGVO und § 62 BDSG verwiesen.

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