Rz. 84

 
[ja] [n. a.] Existieren gem. § 298 i. V. m. § 268 Abs. 7 Halbsatz 1 HGB eine gesonderte Angabe der in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse und eine Angabe von gewährten Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten, wobei Verpflichtungen aus der Altersversorgung gesondert zu benennen sind? (Hinweis: Ausweiswahlrecht in Anhang oder Bilanz.)  
[ja] [n. a.] Gibt es entsprechend § 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 7 Halbsatz 2 HGB eine gesonderte Angabe der Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen?  
[ja] [n. a.] Wird gem. § 314 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HGB eine Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, sowie bezüglich Art und Zweck sowie der Risiken, Vorteile und finanziellen Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist, gemacht?  
[ja] [n. a.] Liegt entsprechend der Vorschrift des § 314 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HGB eine Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und der Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB gegenüber nicht einbezogenen Tochterunternehmen vor?  
[ja] [n. a.] Wurde beachtet, dass nach DRS 27, Rz. 67 grundsätzlich alle Angaben im Konzernanhang für anteilsmäßig einbezogene Gemeinschaftsunternehmen anteilig zu erfolgen haben und nicht von den Angaben für vollkonsolidierte Tochterunternehmen zu trennen sind.  

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