Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahmegenehmigung für eine Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Klärung der Frage, ob einer Steuerberatungsgesellschaft das gewerbliche Inkasso nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG abgetretener Forderungen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch dann zu genehmigen ist, wenn der Gesellschaft Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder einer für das Factoring der Gesellschaft werbenden Genossenschaft sind, wurde die Revision zugelassen.

 

Normenkette

StBerG §§ 33, 57 Abs. 3, 4 Nr. 1, § 64 Abs. 2 S. 1; BOStB § 16; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen 6 A 10427/11)

 

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juni 2011 ergangenen Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß von der Klägerin geltend gemachte Frage zu klären sein, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass einer Steuerberatungsgesellschaft das gewerbliche Inkasso nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG abzutretender Forderungen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch dann zu genehmigen ist, wenn der Gesellschaft Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder einer für das Factoring der Gesellschaft werbenden Genossenschaften sind.

Rz. 2

 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2902889

BFH/NV 2012, 687

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