Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt der Urteilsbegründung. Wohnungsbegriff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bundesfinanzhof hat die Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann danach nicht darin gesehen werden, daß er nur den Hilfsantrag auf Abweisung der Revision als unbegründet in den Tatbestand aufgenommen hat. Der Bundesfinanzhof ist nicht nach § 105 Abs. 2 FGO oder nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, Ausführungen darüber zu machen, warum er die Revision als zulässig erachtete.

2. Wenn der Bundesfinanzhof aufgrund der Verkehrsauffassung ohne Sachverständigengutachten davon ausgegangen ist, das Duschbad mit WC habe am Bewertungsstichtag nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine Küche oder einen Raum mit Kochgelegenheit zu stellen seien, ohne darauf abzustellen, mit welchem Arbeits- und Kostenaufwand die Umgestaltung des Duschbades in eine Küche möglich wäre, so ist dies nicht willkürlich.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 2; BewG § 75

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 20.06.1985; Aktenzeichen III R 82/84)

 

Gründe

Nach § 124 FGO hat der Bundesfinanzhof die Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu prüfen; so daß es dazu keines Antrags der Beschwerdeführer bedurfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann danach nicht darin gesehen werden, daß der Bundesfinanzhof nur den Hilfsantrag auf Abweisung der Revision als unbegründet in den Tatbestand aufgenommen hat. Der Bundesfinanzhof ist nicht nach § 105 Abs. 2 FGO oder nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, Ausführungen darüber zu machen, warum er die Revision als zulässig erachtete (vgl. BVerfGE 60, 305 ≪310≫).

Soweit der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung auf die Verkehrsauffassung verwiesen hat, ist dieser Gesichtspunkt schon immer ein Kriterium in seiner Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff gewesen vgl. etwa BStBl. 1979 II S. 255 ≪256≫ m.w.N.). Im übrigen ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪147≫).

Wenn der Bundesfinanzhof ohne Sachverständigengutachten davon ausgegangen ist, das Duschbad mit WC habe am Bewertungsstichtag nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an eine Küche oder einen Raum mit Kochgelegenheit zu stellen seien, so ist dies nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

Der Bundesfinanzhof hat ausweislich der Entscheidungsgründe nicht darauf abgestellt, mit welchem Arbeits- und Kostenaufwand die Umgestaltung des Duschbades in eine Küche möglich wäre. Er ist vielmehr wegen des am 1. Januar 1980 unstreitigen Zustands des Raums davon ausgegangen, die Umgestaltung des Bades in eine Küche gehe über den Umfang und das Maß bloßer Einrichtungsmaßnahmen hinaus. Diese Wertung berührt die Feststellungen des Finanzgerichts über die erforderlichen Umbauarbeiten und die damit verbundenen Kosten nicht.

Inwieweit die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einer rückwirkenden Verschärfung der steuerrechtlichen Beurteilung geführt haben könnte (Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich und ist von den Beschwerdeführern auch nicht mit Zitaten von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs belegt worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567775

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