Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer höheren zusätzlichen Spielbankabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielbkG ND

 

Leitsatz (redaktionell)

Weil das FG die Entscheidungserheblichkeit von § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielbkG ND nach In-Kraft-Treten von § 2 Abs. 1 Ergänzungsgesetz ND und Änderung des streitgegenständlichen Bescheids wegen Festsetzung einer höheren zusätzlichen Spielbankabgabe entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht dargelegt hat, ist die Richtervorlage unzulässig.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1; SpielbkG ND § 3 Abs. 1 S. 2; SpielbkErgG ND § 2 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Vorlegungsbeschluss vom 14.03.2001; Aktenzeichen 3 K 264/95)

 

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

 

Gründe

1. Die Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich ist. Der Vorlagebeschluss muss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm eine andere Entscheidung treffen würde als bei ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 ≪173 f.≫ stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 94, 315 ≪323≫; 97, 49 ≪60≫). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, es sei denn, es geht um ausschließlich verfassungsrechtliche Vorfragen oder die Rechtsauffassung des Vorlagegerichts ist offensichtlich unhaltbar (stRspr, vgl. BVerfGE 69, 150 ≪159≫; 81, 40 ≪49≫; 94, 315 ≪323≫).

Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom beklagten Finanzamt gegen die Klägerin festgesetzten höheren (zusätzlichen) Spielbankabgabe, deren Rechtsgrundlage nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die vorgelegte Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken (NSpielbG 1973) vom 25. Juli 1973 (Nds. GVBl S. 253) war. Nach Erlass des Vorlagebeschlusses ist jedoch rückwirkend zum 1. September 1973 das Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken (Ergänzungsgesetz) vom 14. Juni 2002 (Nds. GVBl S. 174) in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in § 2 Abs. 1 eine neue Rechtsgrundlage für die Erhebung von zusätzlichen Leistungen zu der Spielbankabgabe. Weiterhin ist die Höhe der durch den im Ausgangsverfahren ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 1989 festgesetzten Zusatzleistungen durch Änderungsbescheid vom 9. September 2002 an die Abgabesätze gemäß § 2 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes angepasst worden.

2. Das Finanzgericht hat nicht dargelegt, inwiefern die vorgelegte Norm nach In-Kraft-Treten des Ergänzungsgesetzes und Änderung des streitgegenständlichen Bescheids noch entscheidungserheblich sein könnte. Dies ist auch offensichtlich nicht mehr der Fall: Nach In-Kraft-Treten des Ergänzungsgesetzes ist Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung von Zusatzleistungen zu Spielbankabgaben in der durch den Änderungsbescheid bestimmten Höhe nicht mehr § 3 Abs. 1 Satz 2 NSpielbG 1973, sondern § 2 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes. Auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm kommt es im Ausgangsverfahren daher nicht mehr an.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Dokument-Index HI952180

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