Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuerbegünstigung der Stromerzeugung mittels Gasturbinen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschränkung der Mineralölsteuervergünstigung des § 8 Abs. 2 MinöStG auf Gasturbinen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

MinöStG § 8 Abs. 2-3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 13.02.1973; Aktenzeichen VII R 90/70)

FG Hamburg (Urteil vom 25.06.1970; Aktenzeichen V 93/69 N)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber kann grundsätzlich selbst die Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinne als “gleich” ansehen will. Voraussetzung für die Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, daß die gewählte Differenzierung sachgerecht ist (vgl. BVerfGE 26, 1 [8]). Dabei braucht die Sachgerechtigkeit sich nicht nur aus den vom Gesetzgeber ausgesprochenen Motiven zu ergeben, sie kann auch aus dem Sinne des Gesetzes hergeleitet werden (BVerfGE 13, 331 [345]). Sinn und Zweck der Mineralölsteuerbegünstigung der Stromerzeugung mittels Gasturbinen (vgl. Art. 4 Nr. 5 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 – BGBl. I S. 201) ist, die gleichmäßige Begünstigung des Mineralöls (einschließlich des Flüssiggases) zu erreichen, soweit es zur Stromerzeugung in Großanlagen, nämlich zur Beheizung von Kesselkraftwerken oder zur Verbrennung in Gasturbinen, verwendet wird. Diese Begünstigung nur der Stromerzeugung in Kraftwerken und mit Gasturbinen erscheint sachgerecht, weil im Interesse eines leistungsfähigen Elektrizitätsnetzes durch die bauartbedingte Größe der Gasturbinen und Heizkraftwerke eine Zersplitterung der Stromerzeugung vermieden wird. Das kommt zugleich dem Einsatz der Kohle zur Stromerzeugung in Heizkraftwerken zugute (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 14. Februar 1967, BT-Drucks. V/1435).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin liegt auch kein “Systemverstoß” vor; denn dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG) liegt kein “System” zugrunde, wonach Mineralölsteuer nur zur Wegekostendeckung und nur von Verkehrsteilnehmern erhoben wird. Aus den Ausnahmetatbeständen des § 8 Abs. 2 und 3 MinöStG ergibt sich vielmehr, daß die Mineralölsteuer als allgemeine Treib- und Schmierstoffsteuer anzusehen ist. Schließlich besteht auch keine grundsätzliche Mineralölsteuerbegünstigung des Schienenverkehrs (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3a MinöStG i. V. m. § 17 Abs. 2 MinöStDV).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677217

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