Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfassungsbeschwerde gegen Vorbescheid des BFH

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Vorbescheid des BFH, mit dem das finanzgerichtliche Urteil und der angefochtene Steuerbescheid aufgehoben werden, ist auch dann mangels Beschwer unzulässig, wenn die Rechtsausführungen im Vorbescheid den Erlaß eines neuen, ungünstigeren Steuerbescheids erwarten lassen.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 1-2; FGO § 90 Abs. 3, § 121

 

Verfahrensgang

BFH (Vorbehaltsurteil vom 25.09.1968; Aktenzeichen I 110/64; BFHE, 94, 134)

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Vorbescheid nicht beschwert. Der zugrunde liegende Steuerbescheid wurde durch den Vorbescheid aufgehoben. Die Rechtsausführungen im Vorbescheid, die den Erlaß eines neuen, für den Beschwerdeführer ungünstigeren Steuerbescheids erwarten lassen, begründen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne (BVerfGE 8, 222 [229]).

Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall der nochmalige Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß §§ 121, 90 Abs. 3 Satz 2 FGO zumutbar war und ob die Verfassungsbeschwerde – falls dies zu bejahen wäre – auch mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695262

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