Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zum Erlaß der Schwellenpreisverordnung. EuGH als gesetzlicher Richter

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Die Erhebung der Abschöpfung auf der Grundlage des in der Schwellenpreisverordnung festgesetzten Schwellenpreises (hier: für eosiniertes Tapioka-Mehl) ohne Minderung um die Eosinierungskosten und ohne Anrechnung der geleisteten Umsatzausgleichsteuer – beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.
  • Zur Vorlagepflicht des BFH an den EuGH als gesetzlichen Richter in der Frage der Festsetzung von Schwellenpreisen.
 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 S. 2, Art. 101 Abs. 1 S. 2; EWGV Art. 177 Abs. 1; EWGV Art. 177 Abs. 3; EWGV Art. 189 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 19 Art. 4; VO (EWG) Nr. 19 Art. 5; VO (EWG) Nr. 19 Art. 10 Abs. 3; VO (EWG) Nr. 19 Art. 14; DurchfG VO(EWG) Nr. 19 § 5; AbschG §§ 1, 5; VO (EWG) Nr. 55 Art. 7

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 10.07.1968; Aktenzeichen VII 251/64)

FG Nürnberg (Urteil vom 23.03.1964; Aktenzeichen K II 7.8/64 Z)

 

Tatbestand

A.-I.

1. Die Beschwerdeführerin führte im August 1962 36 459 kg Mehl von Manihot (sog. Tapioka-Mehl) aus Thailand ein. Sie ließ es beim Hauptzollamt Würzburg unter zollamtlicher Überwachung zwecks Umwandlung zu Futterzwecken färben (eosinieren) und zum freien Verkehr abfertigen. Das Hauptzollamt Würzburg erhob Abschöpfung und daneben Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 4 v.H. des Zollwerts. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein mit der Begründung, Umsatzausgleichsteuer dürfe als Abgabe mit zollgleicher Wirkung nicht neben der Abschöpfung erhoben werden. Außerdem müsse die Abschöpfung um die Kosten der Eosinierung vermindert werden. Diese Kosten müßten nach Sinn und Zweck des Marktlenkungsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in der Abschöpfung aufgefangen werden. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1962 (BGBl. II S. 923) – VO Nr. 55 –, der den Abschöpfungssatz für eosiniertes Tapioka-Mehl einheitlich festlege, sei ungültig, weil diese Bestimmung nicht zwischen Eosinierung im Ausland oder im Inland unterscheide. Die Verordnung Nr. 55 sei nicht hinreichend begründet und verstoße deshalb gegen Art. 190 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) – EWGV –.

Das Hauptzollamt Würzburg wies den Einspruch durch Bescheid vom 25. Juli 1963 zurück. Rechtsnatur und Erhebungszweck der Abschöpfung und der Umsatzausgleichsteuer seien wesensverschieden; die beiden Abgaben könnten miteinander nicht verbunden werden und einander auch nicht ersetzen; ihre Ermäßigung um Eosinierungskosten sei nicht vorgesehen.

2. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erhöhte das Finanzgericht Nürnberg durch Urteil vom 23. März 1964 die Umsatzausgleichsteuer, weil in deren Bemessungsgrundlage die Abschöpfung und die Eosinierungskosten einzubeziehen seien; im übrigen wies es die Berufung zurück. Die Abschöpfungssätze seien nach einer einheitlichen Methode für alle Fälle der Einfuhr gleichmäßig zu berechnen. Sie könnten nicht je nach den im Einzelfall aufgewendeten Denaturierungskosten oder den verschiedenen nationalen Umsatzsteuerbelastungen verschieden festgesetzt werden. Die Präambel der Verordnung Nr. 55 enthalte eine ausreichende Begründung. Die Denaturierung diene allein dazu, die Einfuhr zu dem niedrigeren Abschöpfungssatz für Futtermittel zu ermöglichen. Sie könne deshalb nicht dem Verarbeitungsaufwand im Sinne des Art. 14 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 (BGBl. II S. 710) – VO Nr. 19 – gleichgestellt werden. Im übrigen sei an der im Urteil des Finanzgerichts vom 23. April 1963 (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1970 im Verfahren 2 BvR 618/68) vertretenen Auffassung festzuhalten, daß die Umsatzausgleichsteuer keine zollgleiche Abgabe sei und daß sie neben der Abschöpfung erhoben werden dürfe.

3. Die Beschwerdeführerin legte Rechtsbeschwerde (jetzt: Revision) ein und beantragte zuletzt, die Erhöhung der Umsatzausgleichsteuer rückgängig zu machen sowie die Abschöpfung um den Betrag der ursprünglich festgesetzten Umsatzausgleichsteuer und um die Eosinierungskosten zu ermäßigen. Aus der Präambel der Verordnung Nr. 55 sei nicht zu entnehmen, warum der bewegliche Teil der Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl gemäß Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 55 entsprechend dem Abschöpfungssatz für 40 kg Gerste festgesetzt worden sei und warum Eosinierungskosten im Abschöpfungssatz nicht berücksichtigt werden könnten. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten bei der Abschöpfung habe eine dem Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 3 EWGV widersprechende, vom Verbraucher zu tragende zusätzliche Belastung der ausländischen Getreideverarbeitungserzeugnisse zur Folge. Im Zweifelsfalle müsse über die Gültigkeit und Auslegung der Verordnung Nr. 55 eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) eingeholt werden.

Durch Urteil vom 10. Juli 1968 (VII 251/64 = BFH 93, 248) hob der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Erhöhung der Umsatzausgleichsteuer das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auf, wies die Revision aber im übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich im wesentlichen auf die gleichen Erwägungen wie in seinem Urteil in der Sache VII 202/63 vom gleichen Tage, das von der Beschwerdeführerin ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1970 im Verfahren 2 BvR 618/68). Die Grundsätze, nach denen die aus einem beweglichen und einem festen Teilbetrag bestehenden Abschöpfungssätze auf denaturiertes Tapioka-Mehl zu ermitteln seien, ergäben sich aus Art. 14 VO Nr. 19 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 55. Danach entspreche der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für 100 kg denaturiertes Tapioka-Mehl dem Abschöpfungsbetrag für 40 kg Gerste; dieser wiederum errechne sich nach Art. 10 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 19 aus der Differenz zwischen dem Schwellenpreis und dem cif-Preis. Der Schwellenpreis für Gerste sei von der Revision eines Teils der Schwellenpreise der Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 (BGBl. I S. 473) – SchwellenpreisVO – durch die Verordnung Nr. 122 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 6. August 1962 (BGBl. II S. 1491) nicht betroffen worden. Die Abschöpfung könne auch nicht um die Eosinierungskosten und die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer ermäßigt werden. Die beweglichen Teilbeträge der Abschöpfungssätze für nichtdenaturiertes und für denaturiertes Tapioka-Mehl seien in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 VO Nr. 55 allgemein festgelegt worden. Sie könnten nicht im Einzelfall erhöht oder herabgesetzt werden. Ein Abzug von Denaturierungskosten käme nicht in Betracht, wenn das Mehl schon vor der Einfuhr eosiniert worden wäre; diese Kosten wären dann in cif-Preis und im Schwellenpreis einbegriffen. Erfolge die Eosinierung – wie hier – erst bei der Einfuhr im Inland, könne gerechterweise nichts anderes gelten.

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Nürnberg und gegen die Einspruchsentscheidung und den zugrunde liegenden Abgabebescheid des Hauptzollamts Würzburg. Sie rügt Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Urteil des Bundesfinanzhofs sowie Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch alle angefochtenen Hoheitsakte.

Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr Vorbringen in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 618/68 (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1970). Zur Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG weist sie darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde die einzige Möglichkeit sei, den Bundesfinanzhof zur Erfüllung seiner Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 3 EWGV zu zwingen. Diese Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof habe der Bundesfinanzhof auch hinsichtlich der Frage verletzt, ob die Kosten der Eosinierung als notwendige Einfuhrkosten auf die Abschöpfung anzurechnen seien. Er habe nicht geprüft, ob die Verordnung Nr. 55 hinreichend begründet und gültig war. Sollte nach ihr die Anrechnung von Eosinierungskosten auf die Abschöpfungssätze, wie der Bundesfinanzhof annehme, nicht gestattet sein, so sei zweifelhaft, ob diese Regelung in Einklang stehe mit dem durch Art. 40 Abs. 3 EWGV angestrebten Preisausgleich. Die von ihr – der Beschwerdeführerin – in der Revision aufgeworfenen Fragen der Gültigkeit und Auslegung der Verordnung Nr. 55 habe der Bundesfinanzhof nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Seine Überlegungen beruhten auch auf einem Denkfehler: Für bereits im Ausland denaturiertes Tapioka-Mehl erhöhe sich der cif-Preis um die Denaturierungskosten, so daß sich die aus der Differenz zwischen cif-Preis und innerdeutschem Schwellenpreis ermittelte Abschöpfung entsprechend vermindere.

III.

Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält sie für unbegründet und nimmt im wesentlichen Bezug auf seine Stellungnahme in dem Verfahren 2 BvR 618/68 (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1970).

Zur Rüge, der Bundesfinanzhof habe die Beschwerdeführerin auch dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, daß er über die Gültigkeit und Auslegung der Verordnung Nr. 55 keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt habe, führt er aus: Auch insoweit sei der Bundesfinanzhof weder von Entscheidungen anderer hoher Gerichte der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der EWG noch von Verlautbarungen der EWG oder der Regierungen der Mitgliedstaaten abgewichen. Das Urteil lasse auch Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 55 oder an der zutreffenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 55 nicht erkennen. Die Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl sei unabhängig vom Ort der Denaturierung stets gleich hoch, weil der für die Bemessung der Abschöpfung maßgebende cif-Preis nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 19 für einen vom Mitgliedstaat bestimmten Grenzübergangsort berechnet und für jedes Erzeugnis unter Zugrundelegung der günstigsten Weltmarktpreise von der Kommission bestimmt worden sei. Der Abzug inländischer Eosinierungskosten von der Abschöpfung würde deshalb zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung führen. Die nach Art. 190 EWGV vorgeschriebene Begründung könne sich bei einer Verordnung auf allgemeine Angaben über Grund und Ziele der Regelung beschränken. Eine ins einzelne gehende Begründung für die Festlegung des Abschöpfungssatzes sei nicht erforderlich. Ein Widerspruch des Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 55 zu Art. 40 Abs. 3 und 46 EWGV sei nicht erkennbar.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1970 (2 BvR 618/68), durch den eine andere Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist, offen gelassen, ob der Europäische Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 Abs. 1 und 3 EWGV gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Der Bundesfinanzhof habe jedenfalls eine Vorlage an diesen Gerichtshof nicht willkürlich unterlassen, als er in seinem Urteil vom 10. Juli 1968 (VII 202/63) über die in der Verordnung Nr. 19 enthaltenen Grundsätze für die Festsetzung von Schwellenpreisen selbst entschieden habe; schon deshalb sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren rügt, der Bundesfinanzhof habe es unter Verkennung seiner Pflicht aus Art. 177 Abs. 3 EWGV unterlassen, über die Frage, ob die Umsatzausgleichsteuer im Schwellenpreis zu berücksichtigen ist, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung der Verordnung Nr. 19 einzuholen, gelten die Ausführungen unter B I 2 des Beschlusses vom 13. Oktober 1970 (2 BvR 618/68) auch für diese Verfassungsbeschwerde.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof habe sie ihrem gesetzlichen Richter auch dadurch entzogen, daß er den Europäischen Gerichtshof nicht zur Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 55 und wegen der Auslegung des Art. 7 VO Nr. 55 angerufen habe, greift ebenfalls nicht durch.

Der Bundesfinanzhof legt in dem angefochtenen Urteil dar, der Abschöpfungsbetrag dürfe nicht im Einzelfall um die Kosten einer Eosinierung ermäßigt werden, weil der Abschöpfungssatz ein allgemeiner Abgabensatz sei. Die beweglichen Teilbeträge der Abschöpfungssätze (Art. 14 VO Nr. 19) für nichtdenaturiertes und für denaturiertes Tapioka-Mehl seien in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 VO Nr. 55 verschieden festgelegt worden. Eine Berücksichtigung der Eosinierungskosten für den Fall, daß die Denaturierung erst bei der Einfuhr im Inland stattfinde, sei nicht vorgesehen; sie wäre auch nicht gerechtfertigt. Einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen der Auslegung der Verordnungen Nr. 19 und Nr. 55 bedürfe es nicht. Nach der Präambel zur Verordnung Nr. 55 sei der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung für denaturiertes Tapioka-Mehl festzusetzen unter Berücksichtigung der Marktbedingungen für ein verarbeitetes Erzeugnis, das ihm am ähnlichsten ist und mit dem es im Wettbewerb steht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Grundsatz nicht beachtet worden sei.

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Bundesfinanzhof keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 55 und über Inhalt und Tragweite ihres Art. 7 hatte. Das angefochtene Urteil weicht nicht von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs oder innerstaatlicher Gerichte ab. Dem Bundesfinanzhof mußten sich auch nicht etwa Bedenken aufdrängen, ob seine Anwendung des Art. 7 VO Nr. 55 mit dem EWG-Vertrag, insbesondere mit dessen Art. 40 Abs. 3, in Einklang stand und ob seine Beurteilung der Präambel der Verordnung Nr. 55 im Hinblick auf Art. 190 EWGV zu rechtfertigen war.

Im Rahmen der Prüfung, ob der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen hat, ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der Bundesfinanzhof die Verordnungen Nr. 19 und Nr. 55 und den Art. 177 EWGV richtig angewandt hat. Jedenfalls läßt das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verständnis von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Willkür nicht erkennen.

II.

Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1970 (2 BvR 618/68) ist ausgeführt, daß § 5 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 vom 26. Juli 1962 (BGBl. I S. 455) mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Das gilt auch hier. Mithin wird die Beschwerdeführerin nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, daß sie Abschöpfung auf der Grundlage des in der Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 festgesetzten Schwellenpreises für Gerste entrichten muß.

III.

Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.

 

Fundstellen

BVerfGE, 213

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