Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von nur bei der Einkommensteuer berücksichtigungsfähigen Verlusten. keine Einkommensteuererstattung mittels vorläufigem Rechtsschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. Daß erzielte Verluste, welche bei der Einkommensteuerveranlagung zu Steuererstattungen führen können, beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
2. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, die Wirkungen des Lohnsteuerabzugs teilweise dadurch auszugleichen, daß der Anspruch auf Einkommensteuererstattung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann.
Normenkette
FGO §§ 69, 114; GG Art. 3 Abs. 1; EStG §§ 39a, 39b
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 22.09.1982; Aktenzeichen I B 58/80) |
Gründe
Der angegriffene Beschluß des Bundesfinanzhofs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß der Bundesfinanzhof in willkürlicher Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint hätte (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind nicht zu erkennen.
Auch die der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zugrundeliegende gesetzliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß die von den Beschwerdeführern erzielten Verluste, welche bei der Einkommensteuerveranlagung zu Steuererstattungen führen können, beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl. BVerfGE 43, 231 ≪240≫). Deshalb ist es verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die Wirkungen des Lohnsteuerabzugs teilweise dadurch auszugleichen, daß der Anspruch auf Einkommensteuererstattung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1611063 |
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