Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Verfahren der Gewinnfeststellung von Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Den Streitwert in Verfahren über die Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften mit dem Regelsatz von 25 v.H. des streitigen Gewinnanteils zu bemessen, genügt dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Es ist nicht sachwidrig, die gewerbesteuerlichen Auswirkungen bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu lassen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.01.1981; Aktenzeichen IV R 205/80)

 

Gründe

Die Streitwertberechnung des Bundesfinanzhofs genügt dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die neuere Rechtsprechung weicht von dem Regelsatz in Höhe von 25 v.H. des streitigen Gewinnanteils nur dann ab, wenn die Höhe des festgestellten Gewinns, die insoweit als Indiz für die einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Gesellschafter dient, den im Streitfall festgestellten Gewinn um ein Vielfaches übersteigt. Deshalb konnte die Beschwerdeführerin vorhersehen, daß ihre Revision unzulässig war.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Es war nicht sachwidrig, die gewerbesteuerlichen Auswirkungen bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu lassen, weil die Gewinnfeststellung für die Gewerbesteuer keine rechtliche Bindung nach sich zieht. Daß der Streitwert für den Gewinn eines Einzelunternehmers nach anderen Grundsätzen ermittelt wird, ist deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Gewinnfeststellung für eine Personengesellschaft und der Einkommensermittlung der Gesellschafter um getrennte Verfahren handelt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611053

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