Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung vorkonstitutionellen Rechts. Umsatzsteuerpflicht freier Notare

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Die Frage, ob die Tätigkeit der Notare der Umsatzsteuer unterliege, war für den hier maßgebenden Zeitraum nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nach § 19 UStDB 1951 zu beantworten. Diese Norm beruhte aber offensichtlich nicht auf der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951, sondern auf den reichsrechtlichen Ermächtigungen in § 18 UStG 1934 und § 12 AO in der Fassung von 1934. § 19 UStDB 1951 war identisch mit § 18 UStDB 1938. Diese Norm wurde seit 1938 bis zu ihrer Aufhebung durch das Mehrwertsteuergesetz im Jahre 1967 nicht geändert.
  • Es gibt keinen Rechtssatz, der es verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile davon auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert werden.
 

Normenkette

GG Art. 80 Abs. 1 S. 2, Art. 100 Abs. 1 S. 1; UStG 1951 § 18 Abs. 1 Ziff. 1; UStDB 1951 § 19; AO 1934 § 12; UStG 1934 § 18; UStG 1964 § 28 Abs. 1 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.05.1967; Aktenzeichen 8 W 226/1966)

 

Tatbestand

A.-I.

1. Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) – UStG 1934 – knüpfte bei der Bestimmung der steuerbaren Umsätze in § 1 Ziff. 1 an die Leistungen eines Unternehmers an. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 war Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübte. § 2 Abs. 3 bestimmte, daß die Ausübung der öffentlichen Gewalt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sei. Diese Vorschriften blieben bis zur Aufhebung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuergesetzes) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) unverändert.

2. § 18 UStG 1934 ermächtigte den Reichsminister der Finanzen, die im Umsatzsteuergesetz verwendeten Begriffe näher zu bestimmen. § 12 der Reichsabgabenordnung – AO – vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) in der Fassung des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) ermächtigte den Reichsminister der Finanzen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Reich erlassenen Steuergesetze. Auf Grund dieser Ermächtigungen erließ der Reichsminister der Finanzen auch zur Durchführung von § 2 Abs. 3 UStG 1934 mehrere Regelungen, und zwar letztmals in § 18 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1935) – UStDB 1938 –. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStDB 1938 bestimmte, daß das Reich, die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Zweckverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts insoweit nicht gewerblich oder beruflich tätig seien, als sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllten; dagegen war nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UStDB 1938 die Steuerpflicht gegeben, wenn die Tätigkeit, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben diente, nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt selbst, sondern von einem Unternehmer ausgeübt wurde; die hierzu in § 18 UStDB 1938 enthaltenen Ausnahmeregelungen sind in diesem Verfahren ohne Bedeutung.

3. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde die Ermächtigungsnorm in § 18 UStG 1934 durch § 1 Ziff. 10 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (BGBl. I S. 402) neugefaßt. Die für dieses Verfahren bedeutsamen Abschnitte des § 18 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1951 (UStG 1951) lauten nunmehr:

§ 18

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen

1. zur Durchführung dieses Gesetzes die in § 4 Ziffern 1, 2, 4 und 14, § 5 Absatz 1 und Absatz 4 Ziffer 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8, § 15 und § 16 vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen, den Umfang der Steuervergütungen im Sinne des § 16 festzusetzen und die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe näher zu bestimmen;

2.…

3.…

4.…

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt

1.…

2.…

3. den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Der Bundesminister der Finanzen machte am 1. September 1951 (BGBl. I S. 796) gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 die Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB 1951) bekannt. § 18 UStDB 1938 wurde dabei – nahezu unverändert – zu § 19 UStDB 1951. Lediglich das Wort “Reich” wurde durch das Wort “Bund” und das Wort “Reichsgesetzblatt” durch “Bundesgesetzblatt” ersetzt; außerdem entfielen bei der Neubekanntmachung in Absatz 1 Satz 1 die Worte “die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei”. Von der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1951 machte die Bundesregierung in bezug auf die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 UStG (1934 und 1951) niemals Gebrauch. § 19 UStDB 1951 (= § 18 UStDB 1938) blieb bis zur Aufhebung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz durch § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuergesetz) vom 29. Mai 1967 unverändert.

4. Durch Art. 1 Nr. 6 des 15. Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964 (BGBl. I S. 147) wurde § 18 UStG 1951 zu § 28 UStG 1964. Mehrere inhaltliche Änderungen dieser Ermächtigungsnorm in der Zeit von 1951 bis 1967 sind für dieses Verfahren ohne Bedeutung.

5. Die Bestimmungen in § 18 UStDB 1938 (= § 19 UStDB 1951) enthielten keine Ausnahmeregelung zugunsten der freiberuflich tätigen Notare. Diese wurden daher im Anschluß an ein Gutachten des Großen Senats des Reichsfinanzhofs vom 24. Oktober 1942 (Gr.S. D 4/42, RStBl. 1942 S. 1057) in der Praxis regelmäßig zur Umsatzsteuer herangezogen, und zwar auch in bezug auf die Einnahmen für ihre Beurkundungstätigkeit. Das Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, daß die freiberuflich tätigen Notare selbständige Unternehmer im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 UStDB 1938 seien.

II.

1. Der Notar Dr. … in …, der zugleich Rechtsanwalt ist, stellte den Eheleuten H… in Esslingen für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments eine Gebühr von 200 DM in Rechnung, nicht aber darüber hinaus die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 8 DM (4 v. H.). Der Landgerichtspräsident in Stuttgart wies den Notar an, die Umsatzsteuer von den Kostenschuldnern nachzuerheben oder gemäß § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO die Entscheidung des Landgerichts über die Kostenberechnung herbeizuführen. Der Notar lehnte die Nacherhebung der Umsatzsteuer von den Kostenschuldnern ab und beantragte gemäß § 156 Abs. 5 KostO beim zuständigen Landgericht Stuttgart gerichtliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, daß er – unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit des Notars grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliege – nicht dazu verpflichtet sei, jeweils die anteiligen Umsatzsteuerbeträge auf seine Kostenschuldner abzuwälzen. Die Umsatzsteuer könne nur dann zu den Auslagen des Notars im Sinne von § 154 Abs. 2 KostO gerechnet werden, wenn sie im Einzelfall vom Notar auch tatsächlich zu entrichten sei; dies sei bei ihm jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil seine Einnahmen aus dem Notariat regelmäßig unter dem Freibetrag von 20 000 DM gemäß § 7a Abs. 2 UStG in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) lägen. Er könne nicht verpflichtet sein, auf seine Kostenschuldner Beträge abzuwälzen, die er selbst gar nicht zu bezahlen habe.

2. Das Landgericht Stuttgart änderte mit Beschluß vom 25. August 1966 – 2 T 318/66 – die zugrunde liegende Kostenberechnung des Notars Dr. … ab und erhöhte den Kostenbetrag um die anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 8 DM auf insgesamt 208 DM. Zur Begründung führte es aus, daß der Notar aus standesrechtlichen Gründen verpflichtet sei, ohne Rücksicht auf einen ihm zustehenden Freibetrag die auf die einzelne Gebühr entfallende Umsatzsteuer in vollem Umfang auf die Kostenschuldner abzuwälzen. Aus dem Grundsatz der freien Notarwahl und aus dem Verbot der Werbung ergebe sich, daß kein Notar für die gleiche Tätigkeit geringere Kosten berechnen dürfe als ein anderer.

3. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts Stuttgart legten sowohl der Notar Dr. … als auch die Kostenschuldnerin Maria H… weitere Beschwerde ein.

Während der Notar im wesentlichen sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, wendet sich die Kostenschuldnerin deshalb gegen die Nacherhebung des Umsatzsteuerbetrages von 8 DM, weil die Tätigkeit des Notars nach ihrer Auffassung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Es handele sich um umsatzsteuerfreie Amtsgeschäfte hoheitlicher Art. Außerdem verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn die freiberuflich tätigen Notare zur Umsatzsteuer herangezogen würden, während die württembergischen Bezirksnotare keine Umsatzsteuer entrichten müßten.

4. Das für die weiteren Beschwerden zuständige Oberlandesgericht Stuttgart beschloß am 22. Mai 1967, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 28 Abs. 1 Ziff. 1 UStG in der Fassung des Gesetzes vom 19. März 1964 (BGBl. I S. 147) – (zuvor § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1951, BGBl. I S. 402) – mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sei, soweit diese Norm den Verordnunggeber ermächtige, den Begriff der Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG 1934 näher zu bestimmen und soweit hiervon Notare als Urkundspersonen betroffen seien.

a) Das Gericht ist der Auffassung, daß seine Entscheidung über die beanstandete Kostenrechnung des Notars Dr.… davon abhänge, ob der freiberuflich tätige Notar bei der Beurkundungstätigkeit umsatzsteuerpflichtig sei oder nicht. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses kann entnommen werden, daß das Gericht die weiteren Beschwerden zurückweisen will, falls die freiberufliche Tätigkeit der Notare der Umsatzsteuer unterliege; denn in diesem Falle sei der Notar standesrechtlich zur Abwälzung der Umsatzsteuerbeträge auf seine Kostenschuldner verpflichtet. Sei der freiberuflich tätige Notar dagegen nicht umsatzsteuerpflichtig, so müßten die weiteren Beschwerden Erfolg haben, weil dann die Erhöhung der Kostenberechnung um 8 DM für Umsatzsteuer fehlerhaft gewesen sei.

b) Die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Notare hängt nach Auffassung des Gerichts davon ab, ob § 28 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1964 (= § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951) mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar war, soweit diese Norm zur näheren Bestimmung der im Gesetz verwendeten Begriffe und damit auch des Begriffs der Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG 1934 ermächtigt. Ohne diese Ermächtigung wäre der Verordnunggeber nicht in der Lage gewesen, § 19 UStDB 1951 zu erlassen und dabei die Notare anders zu behandeln als die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Notare würde sich dann ausschließlich nach § 2 Abs. 3 UStG 1934 beurteilen. Dabei könne es nicht zweifelhaft sein, daß in diesem Falle die Beurkundungstätigkeit der Notare als umsatzsteuerfreie Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG 1934 angesehen werden müßte.

c) Nach der Überzeugung des Gerichts verstößt die Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1964 (= § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951), die im Gesetz verwendeten Begriffe näher zu bestimmen, gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie nach Inhalt, Zweck und Ausmaß unbestimmt sei. Durch diese weite Fassung der Ermächtigung sei es dem Verordnunggeber möglich gewesen, den Begriff der Ausübung der öffentlichen Gewalt so zu bestimmen, daß hierdurch die gesetzliche Umsatzsteuerpflicht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 UStG 1934 und den Gleichheitssatz erweitert worden sei. Die Regelung in § 19 UStDB verletze zuungunsten der freiberuflich tätigen Notare die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG, weil auch der Notar als Urkundsperson delegierte öffentliche Gewalt ausübe und dabei in gleicher Weise und in gleichem Umfange hoheitliche Aufgaben wahrnehme wie eine Behörde oder ein Gericht; seine Kostenrechnungen müßten jedoch wegen der abzuwälzenden Umsatzsteuer höher ausfallen als die der Gerichte oder der württembergischen Bezirksnotare für die gleiche Tätigkeit.

Das Gericht ist außerdem der Auffassung, § 19 UStDB 1951 beruhe auf § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951 und damit auf einer nachkonstitutionellen Ermächtigung. Der Verordnunggeber, der am 29. Juni 1951 (BGBl. I S. 418) die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz von 1938 teilweise änderte, habe § 18 UStDB in der bis dahin geltenden Fassung zwar unberührt gelassen, aber diese Norm offensichtlich überprüft und bewußt aufrechterhalten. Die Beibehaltung der Bestimmung des § 18 UStDB 1938 sei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951 gleichzuachten.

d) Das Gericht erörtert noch hilfsweise die Rechtslage für den Fall, daß § 19 UStDB nicht als auf § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951 beruhend anzusehen sei. Es führt aus, in diesem Falle beruhe § 19 UStDB 1951 auf der in § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 enthaltenen Ermächtigung an den Bundesminister der Finanzen, den Wortlaut der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz neu bekanntzumachen. Da diese Ermächtigung sich auch auf § 18 UStDB 1938 bezogen habe, der seinerseits § 2 Abs. 3 UStG 1934 in unzulässiger Weise abgeändert habe, verstoße § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 gegen Art. 80 Abs. 1 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Von dieser Rechtsauffassung ausgehend komme es für die Entscheidung darauf an, ob die Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 verfassungsgemäß sei.

Aus diesen Ausführungen im Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß das Gericht hilfsweise auch § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorlegen will.

III.

1. Der Bundesminister der Finanzen ist der Auffassung, daß die Vorlage unzulässig sei. Die Ermächtigungsnorm in § 28 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1964 (= § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951) sei nicht entscheidungserheblich, da § 19 UStDB 1951 mit § 18 UStDB 1938 identisch sei und nicht auf einer nachkonstitutionellen Ermächtigung beruhe. Auf die Frage, ob der nachkonstitutionelle Verordnunggeber § 18 UStDB 1938 in seinen Willen aufgenommen habe, komme es nicht an (BVerfGE 12, 341 [353]). Dadurch könne einer vorkonstitutionellen Rechtsverordnung keine neue Ermächtigungsgrundlage unterschoben werden. Die Frage der Gültigkeit oder des Fortbestehens der vorkonstitutionellen Ermächtigungen für § 18 UStDB 1938 sei im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachzuprüfen. § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 habe keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsnormen, sondern nur zu einer deklaratorischen Bekanntmachung bereits vorhandener Normen enthalten. Soweit das vorlegende Gericht der Meinung sei, daß § 19 UStDB 1951 – unabhängig von der Gültigkeit der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm – jedenfalls wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht ( § 2 Abs. 3 UStG 1934) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten habe und verfassungswidrig gewesen sei, müsse es über diese Frage in eigener Zuständigkeit entscheiden.

2. Der Bundesfinanzhof hält die Vorlage im wesentlichen aus den gleichen Gründen wie der Bundesminister der Finanzen für unzulässig.

3. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß seine Entscheidung von der Gültigkeit der nachkonstitutionellen Ermächtigungsnorm in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1951 abhänge, ist offensichtlich unhaltbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht nicht bindend (BVerfGE 18, 274 [280 f.] mit weiteren Nachweisen).

Die Frage, ob die Tätigkeit der Notare der Umsatzsteuer unterliege, war für den hier maßgebenden Zeitraum nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nach § 19 UStDB 1951 zu beantworten. Diese Norm beruhte aber offensichtlich nicht auf der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951, sondern auf den reichsrechtlichen Ermächtigungen in § 18 UStG 1934 und § 12 AO in der Fassung von 1934. § 19 UStDB 1951 war identisch mit § 18 UStDB 1938. Diese Norm wurde seit 1938 bis zu ihrer Aufhebung durch das Mehrwertsteuergesetz im Jahre 1967 nicht geändert. Wenn der Bundesminister der Finanzen bei der Neubekanntmachung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 in § 18 UStDB 1938 die Worte “Reich” und “Reichsgesetzblatt” durch “Bund” und “Bundesgesetzblatt” ersetzte und die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei aus dem Kreis der steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts strich, so handelte es sich dabei nicht um Rechtsetzung, sondern nur um die Anpassung des Wortlauts an die tatsächlichen und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten von 1951. Eine Aufnahme der gesamten Regelung des § 18 UStDB 1938 in den Willen des nachkonstitutionellen Verordnunggebers kann in diesem Vorgang schon deshalb nicht liegen, weil gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 UStG 1951 nur die Bundesregierung, nicht dagegen der Bundesminister der Finanzen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt war.

Abgesehen davon kommt es nicht darauf an, ob der nachkonstitutionelle Verordnunggeber bei seinen zahlreichen Änderungen der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz die vorkonstitutionelle Norm des § 18 UStDB 1938 (= § 19 UStDB 1951) bestätigend in seinen Willen aufgenommen hat. Es gibt keinen Rechtssatz, der es verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile von ihnen auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert werden (BVerfGE 12, 341 [352 f.]). Die “Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers” hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung nur für die Frage der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und nur für formelle Gesetze (BVerfGE 12, 341 [353]). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß § 19 UStDB 1951 auch dann, wenn der Verordnunggeber 1951 oder später diese Norm in seinen Willen aufgenommen hätte, doch nach wie vor auf den reichsrechtlichen Ermächtigungen beruhte. Die Aufnahme in den “Willen des Verordnunggebers” hätte nicht bewirken können, daß § 19 UStDB 1951 (= § 18 UStDB 1938) seine ursprünglichen reichsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen verlor und ihm eine neue Ermächtigung unterschoben wurde (BVerfGE 12, 341 [353]).

2. Auch soweit das Oberlandesgericht Stuttgart hilfsweise § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorlegt, ist seine Rechtsauffassung, diese Norm sei im Ausgangsverfahren wenigstens mittelbar entscheidungserheblich, offensichtlich unhaltbar.

Die einem Bundesminister erteilte Ermächtigung zur Bekanntmachung von Rechtsnormen begründet keinerlei Rechtsetzungsbefugnis; ihre Ausübung verändert die Rechtslage nicht (BVerfGE 18, 389 [391]). Der mit der Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 verbundene Auftrag des Gesetzgebers, den Wortlaut der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung, mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, ließ den rechtlich erheblichen Inhalt der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz unberührt. Sollte § 18 UStDB 1938 rechtsunwirksam gewesen sein, so hätte die Bestimmung dadurch, daß der Bundesminister der Finanzen sie als § 19 UStDB 1951 neu bekanntmachte, nicht in Kraft gesetzt werden können. Die Gültigkeit von § 19 UStDB 1951 hängt deshalb ganz offensichtlich nicht von der Frage ab, ob § 18 Abs. 2 Ziff. 3 UStG 1951 verfassungsgemäß war.

3. Die Frage, ob § 19 UStDB 1951 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 UStG 1934 gesetzwidrig oder wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig war, kann dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zur Entscheidung vorgelegt werden. Gegenstand der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur Gesetze im formellen Sinn sein (BVerfGE 17, 208 [209 f.] mit weiteren Nachweisen), und auch sie nur insoweit, als sie nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind (BVerfGE 18, 216 [219 f.] mit weiteren Nachweisen). Bei § 19 UStDB 1951 handelte es sich dagegen um eine vorkonstitutionelle Rechtsverordnung. Über die Gültigkeit dieser Norm hat das erkennende Gericht deshalb in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Diese Entscheidung ist einstimmig getroffen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1711970

BVerfGE, 276

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge