Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsrechtliche Anforderungen an richterliche Durchsuchungsanordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Beschluss des Amtsgerichts "in der Ermittlungssache gegen" die Beschwerdeführerin "wegen Steuerhinterziehung" ihre Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume zu durchsuchen, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, "insbesondere Aufzeichnungen, Rechnungen usw." führen werde, ohne weitere Angaben, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung.

2. Das Recht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz wird verletzt, wenn das im Beschwerdewege angerufene Gericht eine Sachentscheidung mit unzureichender Begründung (hier: es sei nicht dazu berufen, den Wortlaut eines Durchsuchungsbeschlusses zu überarbeiten) verweigert.

 

Normenkette

GG Art. 13 Abs. 1-2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; StPO § 102

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Gerd Wessel und Koll.

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Zwischenurteil vom 01.10.1999; Aktenzeichen 2 Qs 221/99)

AG Paderborn (Zwischenurteil vom 04.05.1998; Aktenzeichen 21 Gs 398/98)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 – 21 Gs 398/98 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 1. Oktober 1999 – 2 Qs 221/99 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

1. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Mai 1998 „in der Ermittlungssache gegen” die Beschwerdeführerin „wegen Steuerhinterziehung” die Durchsuchung ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume an, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, „insbesondere Aufzeichnungen, Rechnungen usw.” führen werde. Weitere Angaben enthielt der Beschluss nicht. Noch am selben Tag wurden die Räume der Beschwerdeführerin durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt.

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 als unbegründet. Es möge sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Tatvorwurf im amtsgerichtlichen Beschluss konkreter hätte ausformuliert werden müssen. Auch die Anordnung einer Beschlagnahme sei verfrüht gewesen, weil die Durchsuchung noch bevorgestanden habe und die zu beschlagnahmenden Gegenstände naturgemäß nicht mit der erforderlichen Genauigkeit hätten umschrieben werden können. Der Beschluss des Amtsgerichts hätte aber durch Auflistung der einschlägigen Straftatbestände problemlos nachgebessert werden können. Im Kern sei gegen die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme nichts zu erinnern, weil die Beschwerdeführerin durch recht konkrete Hinweise in den Verdacht geraten sei, bei dem Verkauf zollfreier Ware an nicht berechtigte Kunden mitgewirkt zu haben. Die erforderliche Verdachtsintensität des § 102 StPO sei allemal erreicht worden. Angesichts der Tatsache, dass die Durchsuchung abgeschlossen sei, beschlagnahmte Gegenstände an die Beschwerdeführerin zurückgegeben worden seien und das Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt worden sei, sehe sich die Kammer nicht dazu aufgerufen, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts zu überarbeiten. Dem eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführerin, nachträglich festzustellen, dass für die Anordnung einer Durchsuchung von vornherein kein Raum gewesen sei, könne nicht entsprochen werden.

II.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Sie rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts habe keine tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, sondern nur die Bezeichnung „Steuerhinterziehung” enthalten. Die Argumentation des Landgerichts, dass der amtsgerichtliche Beschluss jederzeit hätte nachgebessert werden können, gehe fehl, weil die Durchsuchung tatsächlich gerade aufgrund des mangelhaften Beschlusses durchgeführt worden sei.

2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer kann der Verfassungsbeschwerde stattgeben, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Fragen bereits entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. a) Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den Beamten, denen die Durchsuchung obliegt, überlassen bleiben. Es ist vielmehr Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen (BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 910/88 –, StV 1990, S. 483).

b) Diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen erfüllt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht. Er enthält keinerlei tatsächliche Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern beschränkt sich auf den Hinweis „wegen Steuerhinterziehung”. Nicht einmal die Art der angeblich hinterzogenen Steuern oder ein konkreter Straftatbestand werden genannt. Aus den beispielhaft angeführten Beweismitteln – „Aufzeichnungen und Rechnungen” – lässt sich auch kein Rückschluss auf den Inhalt des Tatvorwurfs ziehen.

Zum Tatzeitraum fehlen ebenfalls jegliche Angaben. Damit hat das Amtsgericht die Begrenzung des Grundrechtseingriffs vollständig den die Durchsuchung durchführenden Beamten überlassen.

c) Das Landgericht setzt den Verfassungsverstoß des Amtsgerichts fort. Es verkennt die verfassungsrechtliche Begrenzungsfunktion der richterlichen Durchsuchungsanordnung, wenn es zur Begründung der Verwerfung der Beschwerde anführt, dass die Durchsuchungsanordnung problemlos hätte nachgebessert werden können. Das Grundgesetz hat die Anordnung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs der Durchsuchung regelmäßig dem Richter vorbehalten, damit von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge getragen wird (BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Dieser Schutz liefe leer, wäre es entsprechend den Ausführungen des Landgerichts ausreichend, dass eine Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Anforderungen möglicherweise hätte genügen können.

2. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58≫; 96, 27 ≪39≫; stRspr). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫; 96, 27 ≪39≫; stRspr). In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 ≪40≫). Die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Anordnung stellt einen solchen tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar, der seiner Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist (BVerfGE 96, 27 ≪40≫).

b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 13 GG. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 2 GG). Das Vorliegen einer solchen Anordnung hat das Landgericht aber nicht geprüft.

Vielmehr hat es festgestellt, es sei nicht dazu aufgerufen, den Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses zu überarbeiten.

Damit hat es der Beschwerdeführerin effektiven Rechtsschutz verweigert.

IV.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Di Fabio

 

Fundstellen

HFR 2001, 279

NWB 2000, 2263

NVwZ 2000, 1272

NStZ 2000, 601

ZAP 2000, 832

DVP 2000, 461

NPA 2000

StV 2000, 465

www.judicialis.de 2000

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