Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus in der Regel mit der ortsüblichen mittleren Miete für Wohnungen vergleichbarer Art anzusetzen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2; AO § 217; GG Art. 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 01.06.1970; Aktenzeichen VI B 27/70)

 

Gründe

Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Auslegung des § 21 Abs. 2 EStG, wonach der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Hause nach § 217 AO in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG mit der ortsüblichen mittleren Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zu schätzen sei und die Kostenmiete nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn eine Marktmiete sich nicht oder nur schwer ermitteln lasse oder wenn sie erzwingbar sei, stellt eine jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Anwendung des einfachen Rechts dar. Dieses Auslegungsergebnis wird der Systematik des Einkommensteuergesetzes gerecht und im Schrifttum einhellig gebilligt; es ist schon deshalb nicht willkürlich(vgl. BVerfGE 9, 3[18 f.]; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 9. Auflage, § 21 Rdnr. 17 ff.; Blümich-Falk, EStG, 9. Auflage, Bd. II, § 21 Anm. 10b). Die unterschiedliche Behandlung der Gruppen, in denen vergleichbare Ermittlungsfälle vorliegen (Ansatz der Marktmiete) und in denen sie in der Regel nicht festzustellen sind (Ansatz der Kostenmiete bzw. bei Einfamilienhäusern Anwendung der Einfamilienhausverordnung), ist von der Sache her gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 9, 3 [13 f.]).

Auch Art. 14 Abs. 1 GG wird durch diese Auslegung nicht verletzt; Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 19, 119 [128 f. m. Nachw.]).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692435

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