Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristbeginn für einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 S. 2 BVerfGG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag begann mit Zugang des Präsidialratsschreibens des BVerfG zu laufen. Auch nach Urlaubsrückkehr bestand hierbei noch die Möglichkeit, fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerfGE 35, 296 ≪299≫ und Urteil des BFH vom 11. 12. 1986 - IV R 184/84 -, BStBl II 1987, 303, Haufe-Index, 61487).

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 2

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Markus Kunzfeld

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 28.03.2000; Aktenzeichen VI ZR 319/99)

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.08.1999; Aktenzeichen 8 U 60/99)

LG Gießen (Urteil vom 01.03.1999; Aktenzeichen 4 O 452/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Frage des Fristbeginns für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist geklärt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1998 – 1 BvR 1540/98 –, veröffentlicht in JURIS).

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist schon nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichend begründet worden. Die angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am 4. Mai 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Der hierauf bezogene Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt worden. Die Frist hierfür begann mit Zugang des hiesigen Präsidialratsschreibens am 15. Mai 2000 zu laufen. Auch nach Urlaubsrückkehr am 24. Mai 2000 bestand noch die Möglichkeit, fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerfGE 35, 296 ≪299≫; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1986 – IV R 184/84 –, BB 1987, S. 671).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635288

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