Leitsatz

Wird der Vertrag eines Drehbuchautors mit einer Produktionsgesellschaft dahin gehend geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt wird (sog. "Buy-out"-Vergütung), so unterliegt die Vergütung nicht dem ermäßigten Steuersatz.

 

Normenkette

§ 24 Nr. 1 EStG , § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Ein Drehbuchautor war mit der Erstellung von Drehbüchern für 15 Folgen einer Fernsehserie beauftragt worden. Seine Vergütung sollte je Folge für die Erstausstrahlung 25.000 DM und für jede Wiederholung 22.000 DM betragen. Ab der 9. Folge machte die Produktionsfirma eine weitere Beschäftigung des Klägers davon abhängig, dass er sich zur Umstellung des Vergütungssystems bereit erklärte. Künftig sollte er je Folge 10.000 DM für das Exposé und einmalig 120.000 DM (zu zahlen in vier Raten) für die Ausstrahlung einschließlich aller Wiederholungen erhalten.

Der Drehbuchautor war der Meinung, bei der einmaligen Zahlung für Folge 9 habe es sich um ein "Buy-out" aus dem ursprünglichen Vertrag gehandelt. Die im Streitjahr zugeflossenen Raten seien als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu behandeln und unterlägen deshalb dem ermäßigten Steuersatz.

 

Entscheidung

Weder FG noch BFH konnten sich der Argumentation des Klägers anschließen. Es handele sich nicht um eine Entschädigung. Entweder folge der Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen Vertrag, dann fehle es an der erforderlichen neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage. Oder der Anspruch folge aus dem neuen Vertrag, der neue Erfüllungs-, aber keine Ersatzpflichten begründe. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob eine Tarifermäßigung nicht auch wegen Fehlens der Zusammenballung von Einnahmen außer Betracht bleibe.

 

Hinweis

1. Die Frage, ob eine Einnahme als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG anzusehen ist, beschäftigt die Rechtsprechung häufig, denn der Steuervorteil aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf derartige Entschädigungen lässt manchem Zahlungsempfänger den Streit mit dem FA lohnend erscheinen. Das Streitpotenzial ist u.a. auch deswegen hoch, weil das EStG nicht definiert, was eine Entschädigung i.S.d. § 24 EStG ist. Die Rechtsprechung folgt aber schon lange der Definition, dass eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen voraussetzt, dass die Leistung nicht auf Grund der bisherigen Anspruchsgrundlage, sondern einer neuen "Rechts- oder Billigkeitsgrundlage" erbracht worden sein muss. Erfüllungsleistungen auf den bisherigen Vertrag werden nicht begünstigt.

2. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Im Besprechungsfall war sie allerdings einfach. Denn wenn der Zahlungsempfänger die Zahlung als Entgelt für eine Leistung erhält, die er erst nach Vereinbarung über das Entgelt erbringt, kann es sich in Bezug auf die entgoltene Leistung nicht um eine neue, sondern nur die erstmalige Rechtsgrundlage handeln. Von einer Entschädigung hätte man deshalb im Besprechungsfall nur dann ausgehen können, wenn der Kläger zusätzlich zu dem Entgelt für neue Serienfolgen eine Zahlung erhalten hätte, die eine voraussichtliche Einnahmeminderung auf Grund des neuen Abrechnungssystems für die restlichen Folgen hätte ausgleichen sollen. Solche Einmalzahlungen hatte der Kläger aber nicht erhalten, möglicherweise deshalb, weil das neue Abrechnungssystem gar keine Einnahmeausfälle des Drehbuchautors erwarten ließ.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.7.2004, IV R 23/02

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