DSGVO | BDSG-Neu |
Ordnungswidrigkeiten | Ordnungswidrigkeiten |
Geldbußen von bis zu 10 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens: bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, davon immer der jeweils höhere Betrag, für Verstöße gegen die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter in folgenden Fällen (Art. 83 Abs. 4 DSGVO):
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Geldbuße bis 50.000 EUR
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Geldbußen von bis zu 20 Mio. EUR oder im Fall eines Unternehmens: bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, davon immer der jeweils höhere Betrag, für Verstöße gegen die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter in folgenden Fällen (Art. 83 Abs. 5 DSGVO):
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Straftaten (Antragsdelikte, die nur auf Antrag der Betroffenen verfolgt werden) | |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre für
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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre für (jeweils § 42 Abs. 2 Nr. 2 BDSG)
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https://www.dsgvo-portal.de/dsgvo-bussgeld-datenbank/
Hier finden sich stets aktuelle Geldbußen nach DSGVO.
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