§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

 

(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 64 Wahlen zum Vorstand

 

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

 

1.

Mitglied der Kammer ist und

 

2.

den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 66 Verlust der Wählbarkeit

 

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

 

1.

gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

 

2.

gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

 

3.

gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

 

4.

gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

 

5.

wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

 

6.

bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

 

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

[1] § 66 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

 

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

 

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

 

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 68 Wahlperiode

 

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

 

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

 

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,

 

1.

wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6[1] [Bis 31.07.2022: Nr. 3] angegebenen Gründen verliert;

 

2.

wenn er sein Amt niederlegt.

 

(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. 3Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

 

(4) 1Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. [2] [Bis 31.07.2022: Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. 2Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer. ] 3Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

 

(5)[3] Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerbera...

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