(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

 

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

 

(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

 

1.

[1]wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;

Vom 01.09.2009 bis 31.07.2022:

1.

wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);

 

2.

wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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