(1) 1Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten[2] [Bis 31.07.2021: eine Stunde] dauern. 3In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

 

(2)[3] 1Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. 3Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.

Bis 31.07.2021:

(2) 1Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. 2Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. 3Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. 4Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.

 

(3) 1Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten[4] [Bis 31.07.2021: als Zuhörer zulassen]. 3An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

 

(4) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden[5] [Bis 31.07.2021: Prüfer] den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. 4Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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