(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

 

1.

großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,

 

2.

in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und

 

3.

sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

 

(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. 2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

 

(3) 1Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. 2§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.[1] [Bis 28.02.2022: In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.]

 

(4) 1Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

 

1.

aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und

 

2.

wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. 2Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

[1] Geändert durch Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021. Anzuwenden ab 01.03.2022.

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