(1) 1Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. 2Die Postnachfolgeunternehmen[1] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Postnachfolgeunternehmen[2] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

 

(2) 1Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. 2Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.

 

(3) 1Die Erträge des Fondsvermögens und – soweit erforderlich – das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen[3] [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften], der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach § 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. 2Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. 3Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[2] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.
[3] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 06.06.2015.

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