§ 1800 Umfang der Personensorge
1Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1[1] [Vom 22.07.2017 bis 09.06.2021: §§ 1631 bis 1632]. 2Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
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