Rz. 89
Der mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte § 146 Abs. 2a AO erlaubt es dem Steuerpflichtigen nunmehr, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag elektronische Bücher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu führen und aufzubewahren. Durch die Neufassung des § 146 Abs. 2a AO durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurden die Voraussetzungen der Buchführungsverlagerung vereinfacht und der Verlagerungsraum auf alle Länder der Erde erweitert.
Rz. 90
Die Erteilung der Bewilligung setzt dabei voraus, dass der Steuerpflichtige in der Vergangenheit seinen in den §§ 90, 93, 97, 140-147 und 200 Abs. 1, 2 AO genannten Pflichten nachgekommen ist (§ 146 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 AO). Damit kann die Bewilligung der Auslandsverlagerung bei Verstößen, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung i. S. d. §§ 140-147 AO beeinträchtigen, versagt werden. Werden der Finanzbehörde nachträglich Umstände bekannt, die die Besteuerung beeinträchtigen, so hat sie die dem Steuerpflichtigen bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen und ihn aufzufordern, seine ins Ausland verlagerte elektronische Buchführung unverzüglich in den Geltungsbereich der AO zurückzuverlagern (146 Abs. 2a Satz 3 AO).
Wenngleich bei Schaffung der Vorschrift nicht bezweckt war, in Form der Versagung bzw. des Widerrufs der Bewilligung bei nicht ordnungsgemäßer Pflichterfüllung eine Sanktion zu schaffen,[2] ist dies dennoch zumindest rein faktisch der Fall.
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